> management-praxis.de > Recht, Steuern & Finanzen > Verträge > Befristetes Arbeitsverhältnis - das sollten Sie wissen
Artikelaktionen
18.11.2010
Praxis

Befristetes Arbeitsverhältnis - das sollten Sie wissen

— abgelegt unter: , ,

Für bestimmte Verträge setzt der Gesetzgeber die Schriftform zwingend voraus. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste vor einiger Zeit entscheiden, ob die Unterzeichnung eines vom Vertragspartner bereits unterschriebenen Angebots zum Vertragsschluss führt.

arbeitsvertrag_wissen.jpg

Befristetes Arbeitsverhältnis

Arbeitsvertrag kann auch nacheinander unterzeichnet werden

Eine Arbeitnehmerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags 1 Jahr bei einer Gesellschaft befristet beschäftigt. Nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs bot ihr der Arbeitgeber mittels eines zurück datierten Schriftstücks an, den auf 1 Jahr befristeten Vertrag auf 2 Jahre unter Beibehaltung der übrigen Vertragsvereinbarungen zu verlängern. Das Schreiben war vom Arbeitgeber und einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter unterzeichnet. Die Mitarbeiterin unterzeichnete das Schreiben an der vorgesehenen Stelle des Schriftstücks. Als der Arbeitgeber ihr ein Jahr später mitteilte, dass der befristete Arbeitsvertrag auslaufe und nicht mehr verlängert werde, zog sie vor Gericht. Sie meinte, die damalige Verlängerung des Vertrags sei hinsichtlich der Befristung unwirksam – denn bei dieser wäre die gesetzlich geforderte Schriftlichkeit nicht erfüllt. Damit wandele sich das befristete Arbeitsverhältnis in ein Unbefristetes um.

Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Die zwischen den Parteien vereinbarte Verlängerung der Befristung sei wirksam. Zur Wahrung der nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) erforderlichen Schriftform genüge es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterschriebenen, an die andere Partei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbiete und die andere Partei das Angebot annehme, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichne.

BAG, Urteil vom 26.06.2006, Az.: 7 AZR 514/05

 

Anzeige

Beide Parteien müssen Schriftstück unterschreiben

Ein befristeter Arbeitsvertrag muss immer schriftlich vereinbart werden. Die Befristungsvereinbarung muss auf einem Schriftstück vom Arbeitgeber (oder einer anderen bevollmächtigten Person) und dem Arbeitnehmer eigenhändig unterzeichnet sein. E-Mails, Telefaxschreiben, Kopien oder Stempel reichen nicht aus. Auch ein Schriftwechsel, auf dem sich jeweils nur eine Unterschrift der einen Partei befindet, genügt der Schriftform nicht.

Wichtiger Hinweis

Wenn die Befristungsvereinbarung gegen gesetzliche oder tarifvertragliche Regeln verstößt (beispielsweise die Schriftform), ist sie unwirksam. Das Arbeitsverhältnis gilt dann für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Zur Beendigung ist somit eine Kündigung notwendig.

Diese Anforderungen muss ein Arbeitsvertrag erfüllen

Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet den Arbeitgeber, spätestens 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer die Niederschrift auszuhändigen. Auch Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen müssen spätestens innerhalb von 1 Monat schriftlich mitgeteilt werden. In der folgenden Übersicht habe ich Ihnen die Mindestanforderungen zusammengestellt.

Übersicht: Diese Punkte müssen im Arbeitsvertrag enthalten sein

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • voraussehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Arbeitsverträgen
  • Arbeitsort oder der Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann
  • Beschreibung, welche Tätigkeit(en) der Arbeitnehmer auszuüben hat
  • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und deren Fälligkeit
  • Arbeitszeit
  • Dauer des Jahresurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • allgemeiner Hinweis auf die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden
  • Überstundenregelung

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag zwar mündlich geschlossen werden, aber zur Rechtssicherheit für beide Vertragspartner ist es erforderlich und auch anzuraten, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen.

Konkrete Vertragsbedingungen sorgen für Verlässlichkeit

Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags entsteht das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Es gibt ihm die Befugnis, die Ausführung des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Weisungen zu bestimmen. Die Reichweite dieses einseitigen Bestimmungsrechts ist von der individuellen arbeitsvertraglichen Regelung abhängig. Je konkreter der Arbeitsvertrag nach Art und Inhalt die Arbeitsverpflichtung Ihrer Kollegen regelt, desto stärker ist das Weisungsrecht Ihres Arbeitgebers eingeschränkt.

Praxis-Tipp

Sehr allgemein gehaltene Formulierungen im Arbeitsvertrag geben dem Arbeitgeber ein umfangreiches Weisungsrecht. Wird beispielsweise ein Arbeitnehmer als „Hilfsarbeiter“ eingestellt, kann der Arbeitgeber ihn wegen seines Weisungsrechts überall im Betrieb mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigen. Machen Sie deshalb Ihre Kollegen darauf aufmerksam, ihre Aufgaben möglichst detailliert und konkret im Arbeitsvertrag festschreiben zu lassen.

Quelle: www.gwi.de