Das müssen Sie bei Aufhebungsverträgen beachten
Wollen Sie sich von einem Mitarbeiter trennen und ist er damit einverstanden, können Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen. Hierbei müssen Sie aber an einige Punkte denken. Welche das sind, haben wir für Sie zusammengefasst.

Das müssen Sie bei Aufhebungsverträgen beachten
Es gibt verschiedene Wege, wie ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter enden kann. Neben den Kündigungen ist der Aufhebungsvertrag eine recht angenehme Variante.
Das ist ein Aufhebungsvertrag
Darunter versteht man einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit dem ein bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Teilweise spricht man auch von einem Auflösungsvertrag.
Das sind die Vorteile
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mittels Aufhebungsvertrag hat für Sie als Handwerksunternehmer zahlreiche Vorteile:
- Sie können sich sicher sein, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.
- Sie müssen keinen Kündigungsschutz beachten.
- Sie müssen keinen Prozess mit ungewissem Ausgang fürchten.
- Sie können das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden.
- Sie müssen den Betriebsrat nicht beteiligen.
Vorsicht!
Beachten Sie, dass ein Aufhebungsvertrag immer schriftlich, d. h. durch eigene Unterschrift beider Seiten abgeschlossen werden muss. Denn ansonsten ist er gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht wirksam. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Aufhebungsvertrag im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs protokolliert wird.
So überreden Sie den Mitarbeiter
Der Haken beim Aufhebungsvertrag liegt in der Freiwilligkeit. Ihr Mitarbeiter ist nämlich nicht dazu verpflichtet, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Also müssen Sie ihm den Aufhebungsvertrag irgendwie schmackhaft machen. Häufig geschieht dies in Form einer Abfindung, die dem Mitarbeiter bei Abschluss des Aufhebungsvertrags versprochen wird.
Das können die Folgen sein
Unterschreibt ein Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag, hat dies für ihn einige Konsequenzen. Nicht nur, dass er dadurch seinen Job verliert. Der Mitarbeiter muss nach § 144 Sozialgesetzbuch (SGB) III beim Arbeitslosengeld in der Regel mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen, da er an seiner Arbeitslosigkeit durch Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag selbst mitgewirkt hat.
Expertenrat
Klären Sie als Handwerksunternehmer den Mitarbeiter über die möglichen Folgen des Aufhebungsvertrags gewissenhaft auf. Denn anderenfalls verletzen Sie Ihre Aufklärungspflicht und machen sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Das gleiche gilt übrigens auch, wenn Sie dem Mitarbeiter falsche Auskünfte geben.
Das gilt hinsichtlich der Abfindung
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung wird die Abfindung aber grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Nur wenn im Aufhebungsvertrag vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der geltenden Kündigungsfrist enden soll, ruht das Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III bis zum Ende der eigentlichen Kündigungsfrist. Allerdings gibt es seit Anfang letzten Jahres für Abfindungen keinen steuerlichen Freibetrag mehr, so dass der Mitarbeiter die Abfindung voll zu versteuern hat.
Checkliste: Prüfen Sie, ob Sie beim Aufhebungsvertrag an alles gedacht haben
| Ja | Nein | ||
|---|---|---|---|
| 1. | Ist der Mitarbeiter bereit, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen? |
||
| 2. | Haben Sie den Mitarbeiter über die möglichen Folgen des Aufhebungsvertrags aufgeklärt? | ||
| 3. | Beinhaltet der Aufhebungsvertrag alle wichtigen Regelungen, insbesondere zur Freistellung unter Anrechnung von Urlaub, Herausgabepflichten, Aufklärung des Arbeitnehmers, usw.? | ||
| 4. | Haben beide Seiten den Aufhebungsvertrag eigenhändig unterschrieben? |
Wenn Sie alle Punkte mit „Ja“ beantworten können, können Sie den Aufhebungsvertrag beruhigt mit Ihrem Mitarbeiter abschließen.
Lutz Schumann,
Wirtschaftsjournalist




