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15.12.2009
Betriebsinneres

Der Aufhebungsvertrag kann sowohl Vorteile als auch Nachteile für den Betroffenen haben

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Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag lässt Arbeitgebern und Beschäftigten den größten Gestaltungsspielraum. Beide Parteien einigen sich einvernehmlich darauf, das Arbeitsverhältnis aufzulösen – das birgt sowohl Chancen als auch Risiken in sich. Deshalb ist beim Abschluss eines solchen Vertrags äußerste Vorsicht geboten. Zum Schutz der Beschäftigten gilt für den Abschluss von Aufhebungsverträgen das Schriftformgebot.

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Mündliche Abfindungsvereinbarung ist unwirksam

Schriftformgebot hat Warnfunktion

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Der Fall

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Ein Arbeitnehmer verhandelte mit seinen Vorgesetzten über eine Abfindungszahlung im Falle seines Ausscheidens aus dem Betrieb. Dem Beschäftigten wurde signalisiert, dass er eine Abfindung von rund 590.000 € erwarten könne.

Der Vertragsentwurf wurde jedoch nicht unterschrieben. Schließlich überlegten es sich die Vorgesetzten anders und lehnten eine Abfindungszahlung ab. Der Arbeitnehmer war der Meinung, die mündliche Ankündigung sei ein verbindliches Angebot gewesen und klagte auf Zahlung.


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Das Urteil

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Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts unterliegen Aufhebungsverträge mit Abfindungsvereinbarungen zwingend den Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bedürfen deshalb der Schriftform.

Diese Vorschrift habe den Sinn, beide Vertragspartner davor zu bewahren, das Arbeitsverhältnis unüberlegt zu beenden. Wer gehalten sei, seine Willenserklärung schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben, habe mehr Zeit und Veranlassung, darüber nachzudenken.

ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2009, Az.: 7 Ca 2554/09


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Das bedeutet für Sie

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Ein Aufhebungsvertrag muss nach § 623 BGB zwingend schriftlich geschlossen werden, weil mündliche Vereinbarungen unzulässig sind. Beachten Sie, dass auch ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnetes Fax nicht ausreicht.

Widerrechtliche Drohung ermöglicht Anfechtung

Inhaltlich kann ein Aufhebungsvertrag von den Vertragsparteien weitgehend frei gestaltet werden. Es sollte jedoch zumindest der genaue Zeitpunkt enthalten sein, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll.

Der Widerruf einer Aufhebungsvereinbarung ist nur möglich, wenn ein konkreter Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist. Ein durch Drohung oder Täuschung zustande gekommener Aufhebungsvertrag kann allerdings angefochten werden.

Wenn beispielsweise ein Beschäftigter einen Aufhebungsvertrag wegen der Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung abgeschlossen hat, dann ist dies als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

 

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Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrags

 

Für Beschäftigte bietet ein Aufhebungsvertrag folgende Vorteile:

  • Es müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden (falls z. B. eine neue Stelle in Aussicht steht).
  • Im Aufhebungsvertrag kann die Ausstellung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses vereinbart werden. 
  • Bietet der Arbeitgeber den Abschluss des Aufhebungsvertrags an, erklärt er sich in der Regel dazu bereit, eine Abfindung zu zahlen.

Aus einem Aufhebungsvertrag können dem Beschäftigten aber auch nachteilige Konsequenzen entstehen:

  • Hält der Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist nicht ein und zahlt der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Abfindung, setzt die Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitweise aus. Das Gesetz spricht hier vom Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143a SGB III. Die Abfindung wird dann mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.
  • Nach § 144 SGB III kann die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld zusätzlich eine Zeit lang sperren (mindestens 12 Wochen), weil der Beschäftigte mit seiner Unterschrift freiwillig dazu beigetragen hat, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Muster: Aufhebungsvertrag

Zwischen der Firma … (Bezeichnung) und Frau/Herrn … (Name) wird zur Vermeidung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits folgende Vereinbarung geschlossen:

Das zwischen der Firma … (Bezeichnung) und Frau/Herrn … (Name) bestehende Arbeitsverhältnis wird in gegenseitigem Einvernehmen aus betriebsbedingten Gründen zum … (Datum) beendet.

Die Firma … (Bezeichnung) verpflichtet sich, Frau/Herrn … (Name) in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von … (Betrag) zu bezahlen. Die Abfindung wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

____________________________ Unterschrift Geschäftsleitung

____________________________ Unterschrift Arbeitnehmer/-in

 

Warnen Sie die Belegschaft über die Folgen

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags haben Sie keine Mitbestimmungsrechte. Gerade Ihre Beteiligungsrechte nach § 102 BetrVG gelten nicht, weil das Arbeitsverhältnis eben nicht durch eine Kündigung endet, sondern durch einvernehmliche Aufhebung.

Praxis-Tipp

Machen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen auf die gravierenden arbeits- und sozialrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrags aufmerksam. Prüfen Sie außerdem, ob eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die Möglichkeit vorsieht, den Aufhebungsvertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. 

 

Harald Fischer
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht