Trennung ohne Aufsehen: Der Aufhebungsvertrag
Manchmal ist die Trennung von einem Mitarbeiter der beste Weg, eine unschöne Situation im Unternehmen zu beenden. Da eine reguläre Kündigung immer mit viel Aufwand und Unruhe im Unternehmen verbunden ist, versuchen viele Unternehmen das Problem mit einem Aufhebungsvertrag zu lösen. Grundsätzlich eine patente Sache – wenn der Arbeitnehmer es sich hinterher nicht anders überlegt. Lesen Sie, was alles möglich ist.

Trennung ohne Aufsehen: Der Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung, um ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter zu beenden. Im Gegensatz zu einer Kündigung, die einseitig (also von Ihnen oder Ihrem Mitarbeiter) erfolgt, sind beim Aufhebungsvertrag übereinstimmende Erklärungen von Ihnen als Arbeitgeber und von Ihrem Mitarbeiter erforderlich.
Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Trennung
Der Aufhebungsvertrag hat gegenüber einer Kündigung folgende Vorteile:
- Sie brauchen weder Kündigungsfristen noch -termine zu beachten. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jederzeit, also auch sofort, möglich.
- Es gilt weder der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch der besondere Kündigungsschutz (etwa für Elternzeitnehmer).
- Sie brauchen Ihren Betriebsrat nicht am Aufhebungsvertrag zu beteiligen.
- Sie vermeiden eine Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht, wenn nicht sicher ist, ob Ihre Kündigung sozial gerechtfertigt wäre.
Diesen Vorteilen stehen jedoch Nachteile gegenüber, so zum Beispiel, wenn Ihr Mitarbeiter nach der Trennung Arbeitslosengeld beziehen möchte. Denn grundsätzlich löst er durch die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags sein Arbeitsverhältnis. Die Folge daraus ist, dass er in der Regel eine 12-wöchige Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld erhält, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Zudem ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Kündigungstermin, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Was tun, wenn der Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag anficht?
Mancher Mitarbeiter bereut es im Nachhinein, einen Aufhebungsvertrag unterschrieben zu haben. Er möchte daher den Vertrag anfechten beziehungsweise widerrufen.
Grundsätzlich können Arbeitnehmer einen geschlossenen Aufhebungsvertrag anfechten. Das gilt insbesondere bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, § 123 BGB. So ist eine Anfechtung zulässig, wenn der Aufhebungsvertrag auf Grund einer Drohung von Ihnen zustande kam. Stellen Sie also einen Mitarbeiter vor die Wahl, einen Aufhebungsvertrag zu schließen oder die Kündigung zu bekommen, müssen die für die angedrohte Entlassung herangezogenen Pflichtverletzungen auch dazu geeignet sein, einen Kündigungsgrund zu bilden.
Ein Widerruf eines im Personalbüro geschlossenen Aufhebungsvertrags des Arbeitgebers nach § 312 BGB ist nicht möglich. Das BAG hat dazu ausgeführt, dass es im Personalbüro an einer typischen Überrumpelungssituation fehlt. Auf die viel diskutierte Frage, ob ein Arbeitnehmer ein Verbraucher sei, käme es daher hier nicht an (BAG, Urteil vom 07.11.2003, Az.: 2 AZR 177/03).
Autor: Dr. Andreas Katzer
Dr. Andreas Katzer berät als Rechtsanwalt in der Sozietät Sonntag & Partner kleine und mittelständische Unternehmen und Berufsverbände in Fragen des Arbeitsrechts. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind neben der Vertragsgestaltung insbesondere die Beratung bei Personalmaßnahmen und Unternehmens-Umstrukturierungen.




