Verträge über Cold-Calls sind sittenwidrig
Werbung per Telefon setzt jedenfalls gegenüber Verbrauchern die Einwilligung des Angerufenen voraus. Fehlt diese Einwilligung, ist die Werbung wettbewerbswidrig. Das OLG Stuttgart hat nun entschieden, dass ein Vertrag über die Durchführung von solchen Cold-Calling sittenwidrig ist. Das hat zur Folge, dass das auftragnehmende Callcenter keine Zahlungen vom Auftraggeber verlangen kann.

Sind die Verträge sittenwidrig, gehen Callcenter leer aus.
Im konkreten Fall hatte ein Callcenter-Betreiber seinen Auftraggeber auf Zahlung der vereinbarten Vergütung verklagt.
Dieser berief sich jedoch darauf, dass der Vertrag gegen die guten Sitten verstoße und er deshalb nicht zahlen müsse.
Vertrag verstößt gegen das UWG
Nach den Feststellungen des Gerichts war vereinbart worden, dass der Callcenter-Betreiber telefonisch an Verbraucher herantreten sollte, die vorher keine Einwilligung gegeben hatten.
Damit sei der Vertrag auch auf einen systematischen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 UWG gerichtet (vgl. OLG Stuttgart vom 26.8.2008, Az. 6 W 55/08).
Ein Vertrag, der zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichtet, sei jedoch nach § 134 BGB nichtig, so dass gegenseitige Ansprüche aus diesem Vertrag nicht hergeleitet werden können.
Das Callcenter ging leer aus
Der Callcenter-Betreiber, der seine Agents bezahlt hatte, ging komplett leer aus.
Auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag stehe ihm nicht zu, weil er die Erbringung der Dienstleistung wegen des Wettbewerbsverstoßes nicht für erforderlich halten durfte.
Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, dass ein Aufwendungsanspruch entsteht.
Die Entscheidung zeigt, auf welch unsicherem Boden sich Verträge über die Erbringung von Telefondienstleistungen bewegen, wenn es dabei um Cold-Calling geht.
Besser Vorkasse verlangen!
Bei Verträgen, die sich in dem Spannungsfeld zwischen rechtswidriger und rechtmäßiger Werbung per Telefon bewegen, ist dem Auftragnehmer zu empfehlen, Vorkasse zu verlangen.
In diesen Fällen müsste der Auftraggeber das Entgelt zurückfordern. Dem dürften jedoch die Spezialregelungen des Bereicherungsrechts entgegenstehen.
Dr. Martin Schirmbacher
HÄRTING Rechtsanwälte





