Artikelaktionen
10.02.2011
Muster und Formulare

Vertragsstrafen

— abgelegt unter: ,

Sie müssen konkret einen Schaden nachweisen, wenn Sie einen Arbeitnehmer für Vertragsverstöße in Anspruch nehmen wollen. Da dies häufig kaum möglich ist, sollten Sie zur Abschreckung und Kompensation Vertragsstrafen vereinbaren. Hierbei kann man allerdings viel falsch machen.

Vertragsstrafen.jpg

Nur richtige Klauseln helfen Ihnen

Keine Scheu vor Vertragsstrafen

Die Vertragsstrafe hat eine doppelte Funktion: Sie ist sowohl Druck- als auch Sicherungsmittel. Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe soll der Arbeitnehmer einerseits angehalten werden, zur Vermeidung finanzieller Lasten seinen Arbeitsvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, andererseits wird für den Arbeitgeber die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erleichtert.

Wichtiger Hinweis

Da Vertragsstrafen in der Regel in Formularverträgen vereinbart werden, unterliegen sie den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie dürfen daher nicht an versteckter Stelle stehen und müssen klar und verständlich formuliert sein.

Transparenz- und Bestimmtheitsgebot beachten

Diese Vorgaben sind erfüllt, wenn die

  • zu leistende Strafe und
  • die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnet sind,

dass sich der Arbeitnehmer in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Üblich und zulässig sind Vertragsstrafen beim

  • Arbeitsvertragsbruch,
  • zur Sicherung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und
  • zur Sicherung einer Verschwiegenheitsverpflichtung.
Anzeige

Mein Rat: Angemessene Höhe beachten

Eine Vertragsstrafe darf jedoch nicht in unbegrenzter Höhe vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung ist es zwar möglich, dass eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe im Streitfall durch das Gericht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Ist aber die Vertragsstrafenklausel grob unangemessen, führt dies zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt.

 

Vertragsstrafe bei Nichtaufnahme der Arbeit oder rechtswidriger Beendigung
 § (…) Vertragsstrafe

(1) Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder verspätet auf, beendet er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist oder verweigert er vorübergehend die Arbeit, hat er an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

(2) Die Vertragsstrafe beträgt für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung ein Bruttotagesentgelt für jeden Tag der Zuwiderhandlung, insgesamt jedoch höchstens das für die Dauer der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt. Bei Nichtaufnahme der Arbeit beträgt die Vertragsstrafe das für die Dauer der Mindestkündigungsfrist zu zahlende Bruttoentgelt, in allen anderen Fällen ein Bruttomonatsentgelt.

(3) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.


Ein Gehalt als Richtschnur

Grundsätzlich werden Vertragsstrafen in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von den Gerichten akzeptiert. Dies gilt jedoch nicht für Fälle des Vertragsbruchs, wo der Arbeitnehmer sich mit einer kürzeren Monatsfrist rechtmäßig vom Vertrag lösen kann (z. B. bei einer vertraglich vereinbarten Probezeit).

Strafe kann auch höher ausfallen

Gerade bei Wettbewerbsverstößen oder Verstößen gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung kann aber das Sanktionsinteresse höher sein als ein Bruttomonatsgehalt. Für diese Fälle sind auch höhere Strafen zulässig.

Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Verschwiegenheitsverpflichtung

§ (…) Vertragsstrafe

(1) Verstößt der Arbeitnehmer gegen die in § (…) geregelte Verschwiegenheitspflicht, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu bezahlen.

(2) Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen.

Vertragsstrafe Wettbewerbsverbot

§ (…) Wettbewerbsverbot /Vertragsstrafe

(1) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für Dritte tätig zu werden, die mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb stehen oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden sind.

(2) Für die Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Mitarbeiter eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte seiner zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Bezüge.

(3) Für das Wettbewerbsverbot gelten die §§ 74 ff. HGB.

(4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot hat der Mitarbeiter eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € zu bezahlen. Im Falle eines Dauerverstoßes fällt die Vertragsstrafe in jedem angefangenen Monat neu an. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.


Redaktionsbüro Schneider

Mehr interessante Informationen finden Sie unter www.personal-tipp.de