Wie sieht es mit freier Mitarbeit aus?
Arbeitnehmer haben nicht nur die sozialrechtliche Absicherung, auch arbeitsrechtlich haben sie eine Menge Vorteile. Aus diesem Grund möchte mancher Arbeitgeber aus einem Arbeitnehmer einen freien Mitarbeiter machen. Das klappt aber nur bei vorheriger Planung der Einstellung, ansonsten droht ein böses Erwachen.

Wer ein Arbeitsverhältnis vereinbart, kann sich nicht auf freie Mitarbeit berufen
Der Fall
Ein Unternehmen hatte mit einem Mitarbeiter einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, der ausdrücklich als Arbeitsvertrag überschrieben war. Der Vertrag bezeichnete die Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer und enthielt u. a. Regelungen über bezahlten Erholungsurlaub. Wegen angeblicher Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters kündigte das Unternehmen den Vertrag. In dem vom Mitarbeiter eingeleiteten Kündigungsschutzprozess wandte das Unternehmen ein, der Mitarbeiter sei entgegen der Bezeichnung im Vertrag kein Arbeitnehmer, sondern ein freier Mitarbeiter gewesen, da er an keinerlei Weisungen gebunden gewesen sei.
Das sah das Gericht anders. Da die Parteien ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart hätten, sei es auch als solches einzuordnen. Durch bloße Nichtausübung des Weisungsrechts werde das Arbeitsverhältnis auch nicht zum freien Dienstverhältnis (LAG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 29.10.2009, Az.: 10 Sa 399/09).
Mein Rat
Wollen Sie ein freies Dienstverhältnis vereinbaren, sollten Sie den Vertrag auch so benennen, da Sie ansonsten nur noch schwer den Nachweis bringen können, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Wichtiger Hinweis
Im umgekehrten Fall gilt dies aber nicht. Wenn Sie einen Vertrag als freien Mitarbeitervertrag bezeichnen, prüfen die Gerichte und Sozialversicherungsträger trotzdem, ob die Regelungen im Vertrag auch in der Realität so gehandhabt werden. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollte Ihr Vertrag daher richtig gestaltet sein und der Vertragsinhalt auch korrekt durchgeführt werden.
So gehen Sie vor
Schnell-Check: Ist Ihr Vertrag rechtssicher?
- Werden im Vertrag die Begriffe Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer, Arbeitgeber verwendet?
- Enthält der Vertrag eine örtliche und fachliche Weisungsgebundenheit des Mitarbeiters?
- Sind im Vertrag Kontrollmechanismen oder Berichtspflichten enthalten?
- Ist der Mitarbeiter verpflichtet, Urlaub anzumelden?
- Muss sich der Mitarbeiter nach dem Vertrag in die Organisation und die Abläufe des Betriebs voll eingliedern?
- Ist der Mitarbeiter nach dem Vertrag auf die Zusammenarbeit mit der festen Belegschaft angewiesen?
- Ist der Mitarbeiter nach dem Vertrag verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen?
- Ist es dem Mitarbeiter vertraglich untersagt, Hilfspersonen einzusetzen?
Fazit: Wenn Sie alle Fragen verneinen können, dann können Sie den Vertrag für die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters verwenden.
Redaktionsbüro Schneider





