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10.08.2011
EG-FluggastrechteVO

Diese Rechte stehen Ihnen als Flugpassagier zu

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Als Geschäftsführer nutzen Sie sicherlich oft den schnellen Weg via Flugzeug. Umso ärgerlicher ist es, wenn Sie am Flughafen festsitzen, weil der Flug überbucht, verspätet oder gar annulliert ist – von verschwundenem oder beschädigtem Gepäck gar nicht zu sprechen. Wie gut, dass die EU einheitliche Rechte für Flugpassagiere aufgestellt hat.

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Ihre Rechte als Fluggast

Wer schon mal in den Genuss eines verlängerten Flughafenaufenthalts gekommen ist, kann es sich vorstellen: Über 3.000 Beschwerden gehen jährlich bei der zuständigen Behörde, dem Luftfahrt-Bundesamt mit Sitz in Braunschweig, ein. Dabei richten sich fast 60 Prozent der Beschwerden gegen Flugannullierungen (2009), rund 26 Prozent der Fluggäste beschweren sich über Verspätungen und bei 13 Prozent der Beschwerdeführer wurde der Flug überbucht.

Ihre Rechte durch VO (EG) Nr. 261/2007

Wer hat sie nicht vor Augen, die Medienbilder von überfüllten Terminals: Notliegen, Gepäckstapel, übermüdete Passagiere. Um deren Rechte besser zu schützen, hat die Europäische Union ein supranationales Regelwerk aufgestellt – die VO (EG) Nr. 261/2007, auch EG-FluggastrechteVO genannt.

In Kraft getreten ist die Verordnung Anfang 2005; sie regelt Schadensersatz- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste, die aufgrund einer Überbuchung nicht befördert wurden, die erst verspätet gestartet sind bzw. deren Flug ganz annulliert wurde.

Voraussetzungen

Die Regeln gelten für alle Flüge von EU-Fluggesellschaften, egal ob Pauschalreise-, Linien-, Charter- oder Billigflug. Voraussetzung ist hauptsächlich, dass das Flugzeug von einem EU-Flughafen aus gestartet ist bzw. dass der anvisierte Zielflughafen auf dem Territorium der Europäischen Union liegt.

Damit Sie bei Überbuchung, Verspätung oder Annullierung Ihre Rechte geltend machen können, müssen Sie allerdings auch eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug vorweisen können und sich zur angegebenen Zeit beim Check-in aufhalten. Dies empfiehlt sich im Übrigen auch dann, wenn Sie durch Presse oder Benachrichtigungen der Airline (z.B. bietet Lufthansa einen entsprechenden SMS-Service an) bereits wissen, dass sich der Flug verspäten wird. Der Grund: Kann die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten und Sie sind nicht rechtzeitig in der Abfertigungshalle, kann es passieren, dass der Flug verfällt.

Achtung: Gilt auch für Vielflieger

Auch Vielflieger, die den entsprechenden Flug durch Bonusmeilen oder andere Kundenbindungsprogramme finanzieren, können sich auf ihre Rechte aus der EG-FluggastrechteVO berufen.

Der Ansprechpartner, bei dem Sie die Rechte durchsetzen müssen, ist immer die ausführende Fluggesellschaft – selbst dann, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt, die über einen Reiseveranstalter gebucht wurde.

Ankunft mit Verspätung

Da stehen Sie und Ihre Kollegen nun am Flughafen und die große Departureanzeige zeigt drei Stunden Delay (Verspätung). Grundsätzlich ist im Übrigen auch die Airline in allen Fällen von Verspätung und Annullierung verpflichtet, ihre Passagiere umgehend und vor allem umfassend über den aktuellen Stand und Status ihres Flugs zu informieren und sie über ihre Möglichkeiten und Rechte aufzuklären.

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Die weiteren Rechte bei Verspätungen gegenüber der Fluggesellschaft richten sich nach Flugdistanz und Umfang der Verspätung. Die Juristen sprechen hier von einer sogenannten „großen Verspätung“, die vorliegen muss. Diese ist in folgenden Fällen gegeben:

  •  bei Flügen bis 1.500 Kilometer Entfernung mit mindestens zwei Stunden Verspätung
  • bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern mit mindestens drei Stunden Verspätung 
  • bei allen anderen Flügen mit mindestens vier Stunden Verspätung

In diesen Verspätungsfällen muss die Fluggesellschaft Ihnen kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten. Ist ein Aufenthalt über Nacht nötig, haben Sie einen Anspruch auf Hotelunterbringung sowie auf Transfer zwischen Flughafen und Hotel. Auch zwei Kommunikationsmöglichkeiten wie Telefonate, Fax oder E-Mails muss die Airline Ihnen anbieten.

Verspätung bestätigen lassen und Rechnungen vorlegen

Erbringt die Airline nicht die zustehenden Services, können Sie sich auch selbst um die Versorgung kümmern. Entsprechende Rechnungen müssen von den Fluggesellschaften beglichen werden. Das gilt im Übrigen auch für das Hotel, wenn Sie eines aufsuchen. Wichtig: Lassen Sie sich die Verspätung am Check-in-Schalter bestätigen, das erleichtet Ihnen die Durchsetzung Ihrer Rechte.

Sofern die Fluggesellschaft die Verspätung verschuldet hat, können Sie darüber hinaus Schadensersatz geltend machen, wenn Sie nachweislich einen Schaden haben – wenn beispielsweise ein wichtiger Geschäftstermin geplatzt ist und Sie dadurch Umsatzeinbußen hinnehmen müssen; oder wenn Ihnen die Teilnahme an einem Kongress aufgrund einer Verspätung nicht mehr möglich ist und die Teilnahmegebühren trotzdem anfallen.

Ausnahme: außergewöhnliche Umstände

Nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) haben Fluggäste bei Verspätungen von mindestens drei Stunden auch Anspruch auf eine Entschädigung von 250,00–600,00 €. Die Airline kann sich aber aus der Haftung ziehen, wenn sie „außergewöhnlicher Umstände“ geltend machen kann. Der BGH nennt hier beispielsweise schlechte Wetterbedingungen oder Streik (BGH 18.2.10 – Xa ZR 95/06).

Beträgt die Verspätung mehr als fünf Stunden, können Sie auch verlangen, dass die Airline die Flugkosten vollständig erstattet, und sich selbst um einen anderen Beförderungsweg kümmern. Alternativ können Sie aber auch einen Rückflug in Anspruch nehmen, wenn das endgültige Ziel für Sie aufgrund der Verspätung keinen Sinn mehr macht, oder natürlich eine anderweite Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, z.B. per Bahn, Bus oder Schiff, beanspruchen.

Good for Train

Die Lufthansa kooperiert beispielsweise mit der Deutschen Bahn. Durch das Programm „Good for Train“ können Passagiere, die ihren Flug nicht antreten können, am Check-in-Schalter ihre Tickets gegen Reisegutscheine für die Deutsche Bahn eintauschen.

Überbuchung: Mehr Tickets verkauft als Plätze

Viele Fluglinien verkaufen mehr Plätze, als sie im Flugzeug haben. Man geht davon aus, dass nicht alle Passagiere erscheinen. Die Airline ist in Fällen wie diesen zunächst gehalten, Freiwillige zu finden, die gegen vereinbarte Entschädigungen auf ihren Platz im Flieger verzichten. Diese können neben den herkömmlichen Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotel, Transfer) außerdem wählen zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer anderweitigen Beförderung zum Ziel.

Wenn Sie hingegen unfreiwillig von der Passagierliste gestrichen wurden, können Sie einen Alternativflug verlangen, wahlweise aber auch eine Erstattung des Ticketpreises (notfalls auch einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort) und eine Ausgleichsleistung. Letztere ist abhängig von der Entfernung der geplanten Flugstrecke und angebotenen anderweitigen Beförderung. Die Fakten:

  • Flüge bis zu 1.500 km: Ausgleichsleistung 250,00 €
  • Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km und EU-Flüge über 1.500 km: Ausgleichsleistung 400,00 €
  • Flüge über 3.500 km: Ausgleichsleistung 600,00 €

Achtung

Die Entschädigung kann im Übrigen um 50 Prozent gemindert werden, wenn sich die Reise je nach Entfernung nicht länger als zwei, drei oder vier Stunden verzögert; wenn Ihnen also ein anderer Flug bzw. eine andere Beförderungsmöglichkeit angeboten wurde und Sie nicht viel später – je nach Entfernung – ankommen als geplant.

Flug annulliert?

Wird ein Flug annulliert, ist die Fluggesellschaft ebenfalls verpflichtet, Ihnen Verpflegung, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Telekommunikationsmöglichkeiten anzubieten. Sie haben außerdem die Wahl zwischen einer anderweitigen Beförderung zum Zielort oder einer Erstattung des Ticketpreises (falls notwendig, mit kostenlosem Rückflug zum Abflugort).

Die Airline muss Sie außerdem für Ihre Repressalien entschädigen, falls Sie nicht rechtzeitig informiert wurden und Ihnen eine anderweitige Beförderung kurz nach der ursprünglichen Abflugzeit angeboten wurde. Die Entschädigungsbeträge sind die gleichen wie bei der Überbuchung.

Gepäck beschädigt oder verschollen

Wurde während des Flugs ein aufgegebenes Gepäckstück beschädigt oder trifft das Reisegepäck verspätet am Zielort ein, so sollten Sie dies recht schnell bei der örtlichen Gepäckermittlung oder der Vertretung der jeweiligen Fluggesellschaft melden. Hier wird eine offizielle Meldung erstellt, deren Beleg mit Referenznummer Sie gut aufbewahren sollten.

Ist Ihr Gepäck verloren gegangen oder beschädigt, muss der Schaden spätestens innerhalb von sieben Tagen, bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen bei der Airline schriftlich gemeldet werden. Entsteht Ihnen durch Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck ein Schaden, können Sie von der Fluggesellschaft Schadensersatz verlangen. Hier sprechen wir von maximal etwa 1.244,00 € (1131 SZR) bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung.

SZR = künstliche Währungseinheit

Bei internationalen Haftungsansprüchen, die Frachtgut, Fluggastrechte oder aber eben verschollene und beschädigte Gepäckstücke betreffen, finden Sie oftmals eine Einheit namens SZR (engl.: Special Drawing Right, SDR). Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währungseinheit, die in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden muss. SZR bedeutet ausgesprochen Sonderziehungsrecht. Den tagesaktuellen Wert finden Sie beispielsweise auf der Webseite des Internationalen Währungsfonds (www.imf.org).

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