Musik für Ihre Kunden ist teuer!
Viele möchten ihren Kunden etwas Gutes tun und lassen in ihren Räumen im Hintergrund Musik oder Radioprogramme laufen. In Restaurants, aber auch bei Friseuren ist diese Art der Unterhaltung sehr beliebt, aber auch in Autohäusern sowie in Ausstellungsräumen von Installateuren und Fliesenlegern. Was die meisten nicht wissen: Es drohen Gebühren und im schlimmsten Fall Strafen.

Musik für Kunden kostet Gebühren
Markus S.* verstand die Welt nicht mehr: Besonders beliebt bei den Kunden des Fliesenlegermeisters sind die Ende 2009 neu eröffneten 150 Quadratmeter großen Ausstellungsräume, in denen der Unternehmer das Sortiment in einer ansprechenden Atmosphäre präsentiert. Um den Aufenthalt seinen Kunden noch angenehmer zu gestalten, läuft dort während der Geschäftszeiten im Hintergrund ständig Musik.
GEMA kassiert nach Hausbesuch
Im März 2010 bekam der Handwerksunternehmer Besuch von einem Mann mittleren Alters, der sich aber nicht für die ausgestellten Fliesen, sondern für die in den Ausstellungsräumen gespielte Musik interessierte. Der Grund: Es handelte sich um einen Mitarbeiter der GEMA, der den verdutzten Handwerker darauf aufmerksam machte, dass es sich hierbei um eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts handelt, für die Gebühren an die GEMA abzuführen seien. Der ungebetene Besucher verlangte für die Hintergrundmusik eine jährliche Pauschalgebühr von 187 €, wenn die Musik aus dem Radio kommt und 232 € pro Jahr für das Abspielen von CDs.
Als anerkannte Verwertungsgesellschaft darf die GEMA, stellvertretend für die einzelnen Musiker und Komponisten, eine Vergütung für das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit kassieren und ihre Einnahmen nach einem komplizierten System an die Künstler ausschütten.
Achtung! Die GEMA darf immer dann zur Kasse bitten, wenn Musikstücke öffentlich gespielt werden, egal, ob die Musik von einer CD abgespielt wird oder direkt aus dem Radio kommt.
Die GEMA darf sogar rückwirkend kassieren. Theoretisch ist sogar eine strafrechtliche Verfolgung möglich, die mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe (§ 106 Abs. 1 UrhG) geahndet werden kann. Verurteilungen sind bisher allerdings nicht bekannt.
Was aber versteht man unter Öffentlichkeit? Die Rechtslage bei einem Friseursalon, Ausstellungsräumen oder einer Arztpraxis ist eindeutig. Schwieriger sieht die Sache aus, wenn beispielsweise in einer Autowerkstatt das Radio den ganzen Tag über läuft. Übereifrige GEMA-Mitarbeiter wollten in diesem Fall Gebühren kassieren, weil die Tür zum angrenzenden Ausstellungsraum ständig offensteht und der Kunde so die Möglichkeit hätte, Musik aufzuschnappen.
Leider bringt die Rechtsprechung keine eindeutige Klarheit, da sie den Begriff extrem weit auslegt. Entscheidend ist, ob die Räume, in denen Musik gespielt wird, dem Publikum offen stehen, etwa in einem Ausstellungsraum, einem Wartebereich oder einem Ladenlokal. Wird hier Musik gespielt, müssen Sie dies der GEMA melden und Gebühren zahlen.
Musik in der Werkstatt bleibt (meist) kostenlos
Anders sieht die Sache aus, wenn in Ihrem Werkstattbereich ein Radio steht, dass allein der Unterhaltung der dort anwesenden Mitarbeiter dient. Dass sich auch sporadisch Kunden in der Werkstatt aufhalten, ist unerheblich. Das Amtsgericht Erfurt hat dies bestätigt (Urteil vom 25.1.2002, Az.: 28 C 3559/01), weil die Musik nicht für die Öffentlichkeit gedacht ist. Aber: Jeder Fall ist einzeln zu betrachten, Grenzfälle sind sicherlich denkbar.
Achtung! Auch wenn das Radio in der Werkstatt keine GEMA-Gebühren kostet, so dürfen Sie die Anmeldung bei der GEZ nicht vergessen – selbst wenn es sich um das Radio eines Mitarbeiters handelt.
Tipp
Wenn Sie unsicher sind, ob für Sie eine GEMA-Pflicht besteht, sollten Sie sicherheitshalber einen Rechtsanwalt einschalten.
Verhaltensregeln für den Umgang mit der GEMA
Wenn Sie in Ihren Räumen Kunden mit Musik unterhalten wollen, müssen Sie dies bei der GEMA anmelden und Gebühren zahlen. Die nötigen Formulare finden Sie im Internet unter www.gema.de/urheber/formular-schnellsuche/. Wie hoch die Gebühren ausfallen, ist pauschal nur sehr schwer zu beantworten, da sich das komplizierte Tarifwerk der GEMA sowohl nach Art der Nutzung (z. B. Messen, Einzelhandel, Gaststätten etc.), der Größe des zu beschallenden Raumes, der Medienart (Original-CD, kopierte CD, MP3, Radio) und der Vertragslaufzeit unterscheidet.
GEMA-Preise für Einzelhandelsgeschäft oder Friseursalon (bis 100 qm)
- Wiedergabe von vervielfältigten CDs, MP3 etc.
128,52 €/Jahr - Wiedergabe von Original-CDs
85,68 €/Jahr - Hörfunk-Wiedergabe
104,68 €/Jahr - Fernseh-Wiedergabe (je TV-Gerät)
151,84 €/Jahr
Alle Tarife finden Sie auf der Internetseite der GEMA unter www.gema.de/musiknutzer/abspielen-auffuehren/tarife-im-ueberblick/.
Lutz Schumann
Wirtschaftsjournalist
Weitere interessante Themen finden Sie unter: http://www.meisterbrief-aktuell.de/





