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11.08.2009
Mitbestimmungsrecht

Keine neuen QM-Methoden ohne Beteiligung Ihres Betriebsrats

Die Rolle des Betriebsrats im Qualitätsmanagement ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Als QM-Verantwortlicher steht für Sie die Frage im Mittelpunkt, ob Ihr Betriebsrat von Ihnen entwickelten und geplanten QM-Systeme seine Zustimmung erteilen muss. Denn wegen der Vielzahl von Mitbestimmungstatbeständen für den Betriebsrat ist die Einführung von QM-Systemen in der Regel mitbestimmungspflichtig.

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Im Bereich des Qualitätsmanagements kommen Sie kaum an Ihrem Betriebsrat vorbei

Zentrale Aufgabe der Arbeitnehmervertretung ist es dabei, darauf zu achten, dass das Potenzial zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter möglichst optimal ausgeschöpft wird.

Diesem Ziel folgend schwanken die Grundhaltungen zwischen Verweigerungshaltung, konstruktiver Mitgestaltung und aktiver Förderung des Projekts.

Sie erfahren hier, an welchen Stellen Qualitätsmanagement Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt und wie Sie agieren, damit Sie sich keine blutige Nase holen.

Umstrukturierungen – nicht ohne Betriebsrat

Viele betriebliche Veränderungen geschehen unter Verweis auf das Qualitätsmanagement – in der Regel ohne Beteiligung des Betriebsrats. Doch gerade die in diesem Zusammenhang vorgenommenen organisatorischen und personellen Umstrukturierungen stehen im Zentrum der Mitbestimmung – egal, ob es sich hierbei um Weiterbildungsmanagement, Veränderung von Arbeitsverfahren oder die Einführung von Qualitätszirkeln sowie die Durchführung von Zielvereinbarungsgesprächen handelt.

All diese Themen müssen zwingend mit der Arbeitnehmervertretung abgestimmt und gestaltet werden. Das ist leichter gesagt als getan, denken Sie sich jetzt vielleicht. Was tun, wenn sich der Betriebsrat wenig kooperativ zeigt?

Beseitigen Sie die Skepsis

Führen Sie sich zunächst immer vor Augen, dass Sie im Bereich des Qualitätsmanagements kaum an Ihrem Betriebsrat vorbeikommen. Im betrieblichen Gefüge spielt er eine wichtige Rolle. Machen Sie deshalb nicht den Fehler, ihn als lästiges Übel anzusehen, das nichts anderes zu tun hat, als Ihren Projekten und Vorhaben Steine in den Weg zu legen.

In vielen Unternehmen herrscht dieses Vorurteil – häufig völlig zu unrecht. Um die Handlungs- und Verhaltensweisen des Betriebsrats besser verstehen zu können, sollten Sie sich die Mühe machen, dessen Funktion einmal genauer anzuschauen. Seine zentrale Aufgabe ist es,

  • die Interessen der Beschäftigten zu vertreten und zu schützen sowie
  • zu kontrollieren, ob im Betrieb die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben hat oft zur Folge, dass Betriebsräte grundsätzlich allen betrieblichen Neuerungen und Änderungen zunächst skeptisch gegenüberstehen, denn ihr Leitmotiv lautet: Aufrechterhaltung des Status quo.

Ihre Aufgabe besteht nun darin, diese Skepsis zu beseitigen, indem Sie Ihren Betriebsrat in Ihr Projekt einbinden und vor allem umfassend informieren.
Holen Sie den Betriebsrat ins Boot

Primäres Ziel im Umgang mit Ihrem Betriebsrat sollte es sein, ihn dazu zu motivieren und zu befähigen, sich konstruktiv an der Gestaltung von QM-Systemen zu beteiligen.

Bedenken Sie, dass Arbeitnehmervertreter einen entscheidenden Vorteil haben: Ihre Perspektive war schon immer in erster Linie auf die Leistungsvoraussetzungen, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter ausgerichtet.

Deshalb können Betriebsräte häufig hervorragend abschätzen, welche Beschäftigten mehr Aufgaben und Qualitätsverantwortung übernehmen können und welcher Qualifikationsbedarf dazu notwendig ist.

UNSER TIPP

Betriebsräte genießen in der Regel das Vertrauen der Mitarbeiter. Ist also der Betriebsrat nach der Interessenlage der Mitarbeiter von der Richtigkeit eines QM-Systeme überzeugt, beeinflusst das die Beteiligungsbereitschaft der Belegschaft entscheidend.

Gelingt es nicht, den Betriebsrat für eine aktive und konstruktive Beteiligung an der Einführung zu gewinnen, ist häufig der gesamte Erfolg des Vorhabens gefährdet. Merken Sie sich also: Ohne Betriebsrat ist die Einführung eines QM-Systems schwieriger oder gar unmöglich.

Informieren Sie rechtzeitig und umfassend

Bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen machen Betriebsräte ihre Zustimmung häufig von der Berücksichtigung eigener Zielsetzungen oder dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung abhängig. Die wichtigsten mitbestimmungspflichtigen Regelungstatbestände sind:

  • Durchführung von Audits und Mitarbeiterzufriedenheitsbefragungen
  • Stellenausschreibungen und Personalförderung 
  • Fragen zur Ordnung im Betrieb 
  • betriebliches Vorschlagswesen 
  • Einsatz von Technik zur Erhebung von Qualitätsaufzeichnungen, die Aufschluss über Verhalten und Leistung der Mitarbeiter geben könnten 
  • Beteiligungsregeln für Mitarbeiter und Betriebsrat

Ein professionelles Beteiligungsmanagement ist unverzichtbare Voraussetzung für die reibungslose Installation neuer QM-Methoden. Denn das Haupthindernis bei der Mitgestaltung von QM-Methoden durch den Betriebsrat ist überwiegend eine schlechte Informationspolitik. Die Betriebsräte werden oftmals unzureichend und verspätet informiert.

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Information ist das A und O

Um einen Sachverhalt richtig bewerten zu können, bedarf es der notwendigen Informationen. Der Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch darauf, von Ihnen über all die Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend unterrichtet zu werden, die in seinen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich fallen. Diese Informationsrechte sind in den folgenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt:

  • allgemeines Informationsrecht: § 80 Abs. 2 BetrVG
  • besondere Informationsrechte:
  1. § 90 BetrVG bei der Umgestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsumgebungen und Arbeitsabläufen
  2. § 92 BetrVG bei der Personalplanung
  3. § 94 Personalfragebogen
  4. §§ 96, 97 BetrVG Personalentwicklungs-und Qualifizierungsmaßnahmen 
  5. § 99 BetrVG bei der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

Umfassend informieren bedeutet, dass der Betriebsrat über alle Vorgänge im Unternehmen und Vorhaben des Arbeitgebers (bzw. QM-Verantwortlichen), die in irgendeiner Weise mit den Aufgaben des Betriebsrats zu tun haben, zu unterrichten ist. Dazu gehört auch die Unterrichtung durch vorzulegende Unterlagen. Die Informationen müssen dabei vollständig und verständlich sein.

6 Gebote der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

  1. Prüfen Sie bei jedem Projekt und bei jeder einzelnen Maßnahme, ob Ihrem Betriebsrat ein Beteiligungsrecht zusteht.
  2. Binden Sie Ihren Betriebsrat von Anfang an in die von Ihnen geplanten Projekte mit ein.
  3. Verwenden Sie kein Fachvokabular im Umgang mit dem Betriebsrat. 
  4. Nehmen Sie Anstöße, Bedenken und Kritik des Betriebsrats ernst.
  5. Ziel sollte immer sein, mit dem Betriebsrat eine gemeinsame und einvernehmliche Lösung zu finden. 
  6. Treten Sie im Team auf und sprechen Sie mit einer Stimme.

Betriebsrat kann blockieren

Steht Ihrem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu, sind Sie auf dessen Zustimmung angewiesen. Dabei handelt es sich um sogenannte harte Mitbestimmungsrechte, die eine Übereinkunft mit dem Betriebsrat voraussetzen. Scheitert eine Übereinkunft, besteht die Möglichkeit, die fehlende Einigung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzen zu lassen. H

arte Mitbestimmungsrechte erkennen Sie daran, dass im Text der entsprechenden Vorschrift die stereotype Formulierung steht: „Kommt eine Einigung (…) nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“

Dazu zählen beispielsweise die folgenden §§ 87, 91, 94, 95, 98, 112 und 112a BetrVG. In den meisten dieser Fälle kann der Betriebsrat hier den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erzwingen. Von „weichen Rechten“ ist die Rede, wenn der Betriebsrat nur ein Informations-, Anhörungs- oder Beratungsrecht hat (z. B. §§ 74, 80, 111-113 und 106 BetrVG).

VORSICHT!

Führen Sie eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durch, ohne Ihren Betriebsrat beteiligt zu haben, kann er auf Unterlassung klagen und somit Ihr gesamtes Projekt aus den Angeln heben.

Ein Vetorecht enthält § 99 BetrVG. Bei der Einstellung, Versetzung oder Ein- bzw. Umgruppierung kann Ihr Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn …

  •  ... die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung verstößt.
  • ... die Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt. 
  • ... die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der Maßnahme im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. 
  •  ... der von der Maßnahme betroffene Mitarbeiter benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Mitarbeiters liegenden Gründen gerechtfertigt ist. 
  • ... eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben ist. 
  • ... die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die Maßnahme in Aussicht gestellte Bewerber den Betriebsfrieden durch gesetzeswidriges Verhalten oder durch fremdenfeindliche oder rassistische Betätigung stören werde.

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, muss er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Untersuchung durch den Arbeitgeber schriftlich mitteilen.

Lassen Sie sich professionell schulen

Als Qualitätsverantwortlicher sind Sie nicht unbedingt mit den Feinheiten des Betriebsverfassungsgesetzes und den Rechten des Betriebsrats vertraut.

Deshalb macht es durchaus Sinn, eine Schulung zu besuchen, die Sie mit den Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts und den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats vertraut macht. Auch die Lektüre von Fachliteratur kann Ihnen den Umgang mit Ihrer Arbeitnehmervertretung erleichtern.

 

Stefanie Gertz, Dipl. Kauffrau (FH)/Dipl. Inform. (FH), QM- und Unternehmensberaterin, QM-Trainerin (TÜV)

Ernst Schneider, Lic.jur./wiss.Dok., Experte für Rechtsfragen des Qualitätsmanagement