So formulieren Sie eine Qualitätssicherungsvereinbarung rechtssicher
Qualität und Zuverlässigkeit sind das entscheidende Kriterium für eine gute und dauerhafte Zusammenarbeit zwischen Lieferant und Kunde. Ein wichtiges Hilfsmittel: die Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV). Sie garantiert die Produktqualität bereits ab der Planung eines Produkts.

Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV) sorgen von Anfang an für Qualität und minimieren Haftungsrisiken.
Qualitätssicherungsvereinbarungen bilden eine wesentliche Grundlage überbetrieblicher Arbeitsteilung.
Im Bereich der Beschaffung werden sie von dem Hersteller gemeinsam mit den Lieferanten und Zulieferern von Produkten, Materialien und Teilprodukten umgesetzt.
QM-PRAXISTOOL: Die 8 Glieder der Erzeugungskette
Elemente der Qualitätssicherung finden sich in der gesamten Erzeugungskette:
1. Kundenanfrage
2. Angebotsbearbeitung
3. Auftragsbearbeitung
4. Disposition
5. Steuerung der Produktion
6. Versand
7. Vertriebsorganisation
8. Verwendung beim Besteller
QSV soll Schadenshaftung vermeiden
Die Qualitätssicherung erfolgt bei überbetrieblicher Fertigung in der Regel im Betrieb des Zulieferers durch automatisierte Prozessüberwachung, um im Produktionsprozess eine gleich bleibende Wiederholungsqualität sicherzustellen.
Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Hersteller und den Unternehmen der Zuliefererindustrie dienen der Sicherung einer langfristigen Zusammenarbeit und sollten deshalb das Ergebnis einer ausgewogenen Interessengestaltung sein.
Vertragstyp bestimmt Mängelhaftung
Die Haftung für Qualitätsmängel ergibt sich aus dem Gewährleistungsrecht der den Lieferungen zugrunde liegenden Vertragstypen, z. B. Werkvertrag oder Kaufvertrag. Durch die Möglichkeit, eine Qualitätssicherungsvereinbarung gestalten zu können, steht Ihnen ein wichtigstes Instrument der Risikominimierung zur Verfügung.
Beachten Sie dabei unbedingt, dass die Gestaltung von Qualitätssicherungsvereinbarungen und ihre Anpassung an die betrieblichen Verhältnisse und Bedürfnisse ein enges Zusammenwirken und einen ständigen Informationsaustausch zwischen Juristen, Kaufleuten, Technikern und Versicherungsexperten erfordert. Technische und kaufmännische Vorgaben müssen durch eine interessengerechte Vertragsgestaltung mit dem Ziel einer langfristigen Liefervereinbarung umgesetzt werden.
Die verbleibenden Haftungsrisiken machen eine versicherungsrechtliche Absicherung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung und der ergänzenden Regelungen notwendig.
EXPERTENRAT
Unterschätzen Sie nicht die rechtliche Bedeutung einer Qualitätssicherungsvereinbarung. Mit ihrer Hilfe werden die für die in die überbetriebliche Arbeitsteilung einbezogenen Unternehmen erforderlichen technischen und organisatorischen Abläufe festgelegt. Es geht darum, die produkthaftungsrechtliche und vertragliche Schadenshaftung zu vermeiden bzw. weitgehend zu verringern.
QSV als AGB
Bei den Qualitätssicherungsvereinbarungen handelt es sich um ein geschlossenes System, das mit einer Vielzahl von Zulieferern in gleicher Weise vereinbart wird. Zumeist sind QSV deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen. Sie werden in der industriellen Fertigung überwiegend als standardisierte Geschäftsbedingungen vereinbart und unterliegen deshalb einer Inhaltskontrolle. Die Haftung des Lieferanten für fehlerhafte Lieferungen folgt aus den Gewährleistungsregeln des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
So vermeiden Sie Haftungsrisiken
Bei arbeitsteiliger Produktion wird mit der Qualitätssicherung häufig eine Vereinbarung über die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 477 des Handelsgesetzbuchs (HGB) erforderlich.
Achten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt darauf, dass die weitgehende Reduzierung der Wareneingangsuntersuchung durch den Käufer nicht mit einem formularmäßigen Verzicht auf die kaufmännische Rügepflicht einhergeht. Neben den vertragsrechtlichen Risiken des Fortfalls der Gewährleistungsansprüche können sich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht produkthaftungsrechtliche Risiken aus der verschuldensunabhängigen Produzentenhaftung nach § 823 BGB ergeben.
Durch eine interessengerechte vertragliche Gestaltung der Rügeklausel und die Vereinbarung gegenseitiger Informationspflichten beim Auftreten von Qualitätsproblemen werden diese Risiken minimiert.
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QM-PRAXISTOOL: Muster einer Qualitätssicherungsvereinbarung |
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§ 1 Präambel Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ist die vertragliche Festlegung der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse zwischen Kunde und Lieferant, die zur Erreichung des angestrebten Qualitätszieles erforderlich sind. Sie beschreibt die Mindestanforderungen an das Managementsystem der Vertragspartner im Hinblick auf die Qualitätssicherung. Insbesondere werden mit der Qualitätssicherungsvereinbarung spezielle Anforderungen des Produktionsprozesses und des Produkt-Freigabeverfahrens festgelegt. § 2 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für die in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführten Produkte, die der Lieferant aufgrund der Bestellungen liefert, die er während der Dauer dieser Vereinbarung vom Besteller erhält und annimmt. (2) Die Produkte müssen der vereinbarten Beschaffenheit (beispielsweise Beschreibung, Spezifikationen, Datenblätter, Zeichnungen, Muster) entsprechen. Mit der Beschreibung der Produkte und mit der Vorlage von Mustern übernimmt der Lieferant keine Garantie, insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Lieferant prüft jeweils unverzüglich, ob eine vom Besteller vorgelegte Beschreibung offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend vom Muster ist. Erkennt der Lieferant, dass dies der Fall ist, verständigt er den Besteller unverzüglich schriftlich. § 3 Qualitätssicherung (1) Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem, das die in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführten Anforderungen erfüllt, und wird die Produkte entsprechend den Regeln dieses Qualitätsmanagementsystems herstellen und prüfen. Darüber hinausgehende Anforderungen sind in der Anlage zu dieser Vereinbarung festgelegt. Der Lieferant wird sich unverzüglich vergewissern, dass diese Anforderungen mit seinem Qualitätsmanagementsystem vereinbar sind. (2) Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Produkte Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten, so wird er diese vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern. § 4 Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten [...] |
Stefanie Gertz
Stefanie Gertz, Dipl. Kauffrau (FH)/Dipl. Inform. (FH), ist seit mehr als 10 Jahren selbstständige QM- und Unternehmensberaterin, QM-Trainerin (TÜV).




