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25.08.2011
Geschäftsführung GmbH

Kosten von Zivilverfahren einschätzen

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Klare Sache: Jeder Rechtsstreit vor Gericht verursacht Kosten. Das Vermeiden eines gerichtlichen Verfahrens dagegen spart Kosten. Lesen Sie im Folgenden, welche Kosten und welche Verantwortung auf einen zukommen. Dann können Sie einschätzen, ob sich der Gang vor Gericht auch lohnt.

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Welche Kosten verursacht ein Zivilverfahren?

Bei Zivilgerichten ist im Urteil enthalten, wer die Kosten zu tragen hat. Generell enthält jedes Urteil eine Kostenentscheidung. Das Gericht entscheidet auch ohne Antrag von sich aus über die Kosten (§§ 308 Abs. 2, 708, 709, 711 ZPO - Zivilprozessordnung). Der Kläger kann aber auch eine besondere Anordnung wünschen (§§ 710, 711 Satz 2, 714 ZPO).

Wird das Verfahren durch den Kläger oder beide Parteien für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht noch über den Streitwert, also wer Kosten in welcher Höhe zu tragen hat. Im Grundsatz zahlt nach § 91 Abs. 1 ZPO die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, die auch Prozesskosten heißen.

Die Prozesskosten werden unterteilt in Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, auch genannt Parteikosten. Dazu können im Einzelnen gehören:

Zu den Gerichtskosten:

  • Gebühren des Gerichts
  • Auslagen: Kosten für die gerichtliche Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen, Reisekosten, Zustellkosten, Schreibauslagen

Zu den Parteikosten (außergerichtliche Kosten):

  • Gebühren des Anwalts: Gebühren für Rechtsanwälte als Prozessvertreter, Verhandlungsgebühr, Erörterungs-, Beweis- und Vergleichsgebühr
  • Auslagen des Anwalts: Mehrwertsteuer, Postgebühren, Schreibauslagen, Fotokopiekosten, Reisekosten
  • andere, nicht anwaltliche Auslagen: Gutachterkosten für Privatgutachten, Zustellkosten im außergerichtlichen Verfahren, Reisekosten, Detektivkosten, usw.

Vorschusspflicht

Auf die Kosten sind Vorschüsse zu leisten. Der Kläger muss regelmäßig mit der Klageerhebung einen Gerichtskostenvorschuss von drei Gebühren bei der Gerichtskasse bezahlen (KV Nr. 1201).

Zahlen muss der Kläger erst auf Anfrage des Gerichts, dann aber zügig, also regelmäßig innerhalb von zwei Wochen (BGH in NJW 1993, 2811; NJW 1986, 1348).

Auf die voraussichtlichen Auslagen von Zeugen, Sachverständigen oder für die Wahrnehmung eines auswärtigen Termins ist ein gerichtlich festgesetzter Vorschuss zu bezahlen. Zahlungspflichtig ist regelmäßig, wer für eine Behauptung beweispflichtig ist.

Rechtsanwälte können als Prozessvertreter für die Führung des Prozesses von der Partei einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Kostenerstattung

Der Kostenschuldner trägt die Prozesskosten. Er hat gegenüber der Gerichtskasse eine Kostentragungspflicht und gegenüber seinem Prozessgegner die Pflicht zur Kostenerstattung.

Wer einen Rechtsstreit verliert, hat seine Kosten zu tragen. Auch die dem Prozessgegner entstandenen notwendigen Kosten müssen übernommen werden, siehe § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Höhe und Art der Kostenerstattung wird gerichtlich festgelegt in der so genannten Kostenfestsetzung, die Teil des Hauptverfahrens ist. Der rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Wirkung eines Urteils. Es kann aus ihm die Vollstreckung betrieben werden.

 

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Der Anspruch des Anwalts gegen seinen Mandanten auf Honorar besteht fort. Der Anspruch auf Kostenerstattung hebt die mit der Klage begründeten Schuldverhältnisse nicht auf.

Die obsiegende Partei schuldet dem Prozessvertreter weiterhin sein Honorar. Er kann nicht darauf verwiesen werden, dass er aus einer Kostenerstattung des unterlegenen Gegners sein Honorar erhält. Denn dieser Anspruch steht nicht ihm zu, sondern der Partei, also dem Mandanten selbst.

Der Prozessanwalt kann seine gesetzliche Vergütung gegen den Mandanten in der Kostenfestsetzung gerichtlich feststellen lassen, siehe § 19 BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung), so vermeidet er eine zusätzliche Honorarklage.

Zahlt die unterlegene Partei die nicht durch Vorschuss gedeckten Gerichtskosten nicht, haftet die obsiegende Partei als Zweitschuldnerin.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind die Gebühren und Auslagen, die dem Gericht zu bezahlen sind. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie dem Kostenverzeichnis als Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG und der Gebührentabelle als Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG. Die Gerichtskosten werden jeweils aus dem Streitwert ermittelt, § 11 GKG.

Die Kosten können mehrfach anfallen. Der Anfall von Gerichtskosten richtet sich nach unterschiedlichen Voraussetzungen. Er hängt von der Art des Verfahrens ab, den Prozesshandlungen, die das Gericht im Laufe des Verfahrens unternimmt, und besonderen Verfahrensgegebenheiten. So löst z.B. ein Urteil, bei dem die Parteien auf eine Begründung verzichtet haben, eine niedrigere Gerichtsgebühr aus als ein Urteil mit Begründung.

Kosten zur Auslagenerstattung

Außerdem werden die Auslagen des Gerichts beziffert und sind zu erstatten. Die Auslagen des Gerichts und die Gerichtsgebühr ergeben zusammen die Gerichtskosten.

Zeugen- und Sachverständigenauslagen

Zeugen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen. Grundlage dafür ist das Zeugenentschädigungsgesetz (ZSEG). Typische Auslagen sind die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins, die nach § 9 ZSEG erstattet werden.

Erstattungsfähig ist auch der Verdienstausfall, den ein Zeuge wegen der Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins im zivilgerichtlichen Verfahren hat, § 2 Abs. 1 ZSEG. Das gilt auch bei schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage.

Sachverständige werden für ihre Leistung entschädigt, § 3 Abs. 1 ZSEG. Es gelten gesetzlich festgelegte Leistungskriterien.

Das Gericht fordert von den Parteien einen Kostenvorschuss zur Deckung der voraussichtlichen Auslagen an. Die Partei ist regelmäßig zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet, die beweispflichtig ist und die Erhebung der Beweisaufnahme beantragt hat.

Außergerichtliche Kosten

Außergerichtliche Kosten sind neben einzelnen Auslagen der Partei, beispielsweise Reisekosten oder Privatgutachten, vor allem die Anwaltskosten.

Die Anwaltskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen des Anwalts, deren Höhe in der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) geregelt sind. Anwaltsgebühren sind eine vertragliche Vergütung für die Dienste des Anwalts nach §§ 611, 612, 675 BGB. Die Höhe der Gebühren wird nach dem Streitwert des Verfahrens berechnet.

Die Gebühren sind degressiv. Mit zunehmendem Streitwert verringern sie sich anteilig. Eine Gebühr kann teilweise, aber auch mehrfach anfallen. Das richtet sich nach den Leistungen, die der Prozessbevollmächtigte in einem Verfahren zu erbringen hat.

Möglich ist auch eine Honorarvereinbarung, die höher als die gesetzliche Vergütung nach der BRAGO ist. Eine solche höhere Vergütung muss gesondert schriftlich vereinbart werden, möglich ist auch ein freiwillig gezahltes höheres Honorar, siehe § 3 Abs. 1 BRAGO (BGH in NJW 1991, 3095; NJW 1987, 2451, 3203). Der kostenpflichtige Prozessgegner muss jedoch nach § 91 Abs. 1 ZPO nur die notwendigen Auslagen erstatten, notwendig sind nur die gesetzlichen Gebühren.

Aufgaben der GmbH

Die GmbH ist als juristische Person und Handelsgesellschaft berechtigt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vor Gerichten zu klagen und verklagt zu werden, § 13 GmbH-Gesetz. Sie kann jedes Klageverfahren vor jedem Gericht führen, das für sie zuständig ist. Insbesondere kann sie vor den Zivilgerichten gerichtliche Verfahren als Klägerin oder als Beklagte betreiben.

Alle aus einem Verfahren entstehenden Rechte oder Pflichten trägt die GmbH direkt, vertreten durch die Geschäftsführung. Sie hat die Vorschusspflichten auf die Gerichtskosten und die Zeugen- und Sachverständigenauslagen in zivilgerichtlichen Verfahren zu erfüllen und die von ihr veranlassten außergerichtlichen Kosten zu bezahlen.

Im Fall des Obsiegens steht ihr der Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei als eigener Anspruch zu. Sie ist im Fall des Unterliegens der obsiegenden Partei zur Erstattung von Kosten des Prozessgegners verpflichtet.

Aufgaben des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft in allen Angelegenheiten als ihr Organ und gesetzlicher Vertreter. Er entscheidet für sie über die Führung von Aktiv- und Passivprozessen. In zivilgerichtlichen Verfahren vertritt er immer die GmbH. Er nimmt die Stellung der Partei ein, so dass er nicht als Zeuge auftreten kann.

Der Geschäftsführer entscheidet über die Aufnahme von zivilgerichtlichen Verfahren. Bei der Entscheidung ist auch das damit verbundene Kostenrisiko zu beurteilen.

Für die Gesellschaft muss er die Verpflichtungen zur Bezahlung der mit dem Verfahren verbundenen Kosten erfüllen. Kommt er der Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Gesellschaft dadurch Rechtspositionen verlieren und Schaden erleiden.

Haftung des Geschäftsführers

In allen Angelegenheiten der Gesellschaft muss der Geschäftsführer die Sorgfalt von ordentlichen Geschäftsmännern aufwenden, § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Er haftet für jedes Verschulden aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Er wird objektiv danach beurteilt, was andere gewissenhafte Geschäftsmänner in einer vergleichbaren Lage unternommen hätten. Subjektive Umstände können nicht entlasten.

Aufgrund der Erfolgsaussichten und des Werts und Nutzens des Verfahrens für die Gesellschaft entscheidet der Geschäftsführer über die Aufnahme und Führung von zivilgerichtlichen Verfahren. Dabei muss er die Kosten des Verfahrens berücksichtigen. So kann es gerechtfertigt sein, dass von vornherein aussichtslose Verfahren aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht aufgenommen und geführt werden.

Aus einer schuldhaften Verletzung von Obliegenheiten haftet der Geschäftsführer persönlich auf Ersatz des der Gesellschaft daraus entstandenen Schadens. Die Ersatzpflicht ist nach oben unbegrenzt. Im Einzelfall kann ein wichtiger Grund vorliegen, der die außerordentliche Abberufung rechtfertigt.

Eine schuldhafte Verletzung kann z.B. dann vorliegen, wenn die Gesellschaft einen Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt und deswegen einen Rechtsverlust erleidet. Sie wird mit einem Beweismittel ausgeschlossen, die Klageerhebung ist verspätet usw.

Expertentipp für Geschäftsführer einer GmbH

Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft in allen Verfahren vor den Zivilgerichten. Geschäftsführer haben auch die Gerichtskosten für die Gesellschaft zu entrichten. Vorschüsse sind rechtzeitig und vollständig zu bezahlen, damit die Gesellschaft keinen Rechtsverlust erleidet.

Geschäftsführer müssen einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragen, dessen Kosten und Gebühren die Gesellschaft trägt. Sie entscheiden über die Aufnahme und Führung der Verfahren vor den Zivilgerichten. Sie dürfen nicht willkürlich entscheiden.

Sie lasen auszugsweise einen Beitrag aus dem Online-Titel Die GmbH von A-Z. Dort finden Sie wertvolle Fachinformationen für den Geschäftsführer einer GmbH. Testen Sie gleich mal das 14-tägige, kostenlose Probeabo. Sie brauchen sich nur zu registrieren unter Die GmbH von A-Z.