Umwelthaftung konsequent vorbeugen
Der Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen hat heute eine große Bedeutung. Deshalb gibt es auch viele Gesetze und Vorschriften, die ein Unternehmen beachten muss: allen voran das Umwelthaftungsgesetz. Ob Giftschlamm, Altlasten oder Lösungsmittel im Erdreich - Umweltschäden bergen ein ernst zu nehmendes finanzielles Risiko.

Umwelt schützen, Zukunft sichern
Wird die Umwelt in Mitleidenschaft gezogen, müssen Sie als Unternehmer für den Schaden haften, ihn ggf. sanieren. Dieser Beitrag klärt zunächst die gesetzlichen Grundlagen und die Folgen daraus, bevor dann die Maßnahmen zur Vorbeugung dargelegt werden.
Umwelthaftung - was ist das?
Die Verletzung und Schädigung der Umwelt aus dem Betrieb von Anlagen begründet nach dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) die Haftung des Betreibers. Geschützte Rechtsgüter sind das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie die Unversehrtheit von Sachen (§ 1 UmweltHG).
Schaden
Nach § 3 Abs. 1 UmweltHG entsteht ein Schaden durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Verursacherprinzip
Es gilt das Verursacherprinzip als kausale Haftung: Beim Betrieb einer Anlage wird in der Regel vermutet, dass von ihr die schädigende Wirkung ausgegangen ist (§ 6 UmweltHG).
Als Betreiber können Sie jedoch den Entlastungsbeweis führen, dass die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde oder dass höhere Gewalt vorlag.
Achtung!
Die Haftung besteht auch bei noch nicht fertiggestellten Anlagen oder stillgelegten und nicht mehr betriebenen Anlagen (§ 2 UmweltHG).
Hier haftet die GmbH
Bei aller Vorsicht: Schädigt Ihr Unternehmen (unbeabsichtigt) die Umwelt und ist damit eine Tötung oder Körperverletzung eines Menschen bzw. eine Sachbeschädigung verbunden, tragen Sie als Unternehmen die Verantwortung. In diesen Fällen regelt das UmweltHG die Haftungsgrundlage bei Schäden. Schutzgüter des Gesetzes sind ganz klar die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum.
Anlagenhaftung - kein Verschulden notwendig!
Im Anhang I zu diesem Gesetz werden die Bereiche genannt, deren Anlagen entsprechende Schäden hervorrufen und damit eine Haftung auslösen können:
- 1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
- 2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
- 3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
- 4. chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
- 5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
- 6. Holz, Zellstoff
- 7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
- 8. Abfälle und Reststoffe
- 9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen
- 10. Sonstiges
Die Basis des UmweltHG ist damit eine anlagenbezogene Gefährdungshaftung. Es muss folglich keine rechtswidrige Handlung des Unternehmens zugrunde liegen, auch kein Verschulden.
Das bedeutet: Man muss Ihnen keinen fehlerhaften oder fahrlässigen Betrieb der Anlage nachweisen. Eine Haftung kann nur ausgeschlossen werden, wenn höhere Gewalt (z.B. Natureinflüsse) im Spiel war.
Achtung!
Andere Schadensersatzansprüche, z.B. zivilrechtliche nach BGB, werden hiervon nicht berührt. Um es noch einmal konkret zu sagen:
Das Unternehmen haftet, wenn
- 1. ein Sach- oder Personenschaden durch eine von der Anlage ausgehende Umwelteinwirkung entstanden ist, d.h. durch Stoffe, Erschütterungen, Strahlen oder sonstige Erscheinungen, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben,
- 2. das Unternehmen Inhaber/Betreiber der Anlage ist, die die besondere Gefahrenquelle darstellt.
- 3. Eine rechtswidrige Handlung muss nicht vorliegen, ebenfalls kein Verschulden.
Wer muss Farbe bekennen?
Wird vermutet, dass durch Ihre Anlage ein Schaden entstanden ist, so kann der Geschädigte nach § 8 UmweltHG von Ihnen Auskunft verlangen - soweit dies zur Feststellung, dass ein Schadensersatzanspruch besteht, notwendig ist. Auf eine solche Anfrage müssen Sie allerdings nur Angaben über die verwendeten Einrichtungen, die Art und Konzentration der eingesetzten oder freigesetzten Stoffe und die sonst von der Anlage ausgehenden Wirkungen sowie die besonderen Betriebspflichten nach § 6 Abs. 3 UmweltHG machen.
Der Geschädigte kann darüber hinaus Einsicht in vorhandene Unterlagen verlangen, wenn er annimmt, dass Ihre Auskunft unvollständig, unrichtig oder nicht ausreichend war oder wenn Sie nicht schnell genug Auskunft gegeben haben.
Darüber hinaus haben Sie, aber auch der Geschädigte einen Auskunftsanspruch gegenüber der zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde (entsprechend BImschG, WHG und KrW-/AbfG).
Schadensersatz - in welcher Höhe?
Schadenersatz bei Tötung
Wurde durch die Umwelteinwirkung ein Mensch getötet, so sind - falls erforderlich - zunächst die Kosten zu tragen, die durch eine versuchte Heilung entstanden sind.
Gleiches gilt für den Vermögensnachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt (z.B. durch eine Behinderung) waren (§ 12 UmweltHG). Hinzu kommen die Kosten der Beerdigung sowie bestehende Unterhaltspflichten.
Schadensersatz bei Körperverletzung
Bei einer Körperverletzung sind ebenfalls die Kosten der Heilung sowie der Vermögensnachteil zu erstatten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Auch Schmerzensgeld kann beansprucht werden, wenn der Schaden kein Vermögensschaden (z.B. bei einer dauerhaften Entstellung) ist. Kann der Geschädigte nicht weiter oder nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen, muss der Anlagebetreiber für die Zukunft mit einer Geldrente rechnen (§ 13 UmweltHG).
Als Entschädigung sieht das § 15 UmweltHG eine Höchstgrenze von 85 Mio. Euro für die Tötung oder Körperverletzung von Menschen und für die Beschädigung von Sachen in gleicher Höhe vor. Soweit sich eine Ersatzpflicht aus anderen Gesetzen ergibt, bleibt sie durch das UmweltHG unberührt.
Ausreichend versichert?
Betreiber von besonders gefährlichen, in der Anlage 2 zum UmweltHG aufgeführten Anlagen müssen nach § 19 UmweltHG Deckungsvorsorge treffen, um im Schadensfall Ersatz leisten zu können. Unter anderem ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Die unterlassene Deckungsvorsorge ist eine strafbare Handlung, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird (§ 21 UmweltHG). Im Fall der Fahrlässigkeit beträgt die Strafe sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 21 Abs. 2 UmweltHG).
Die Verletzung bestimmter Auflagen und Verpflichtungen ist ordnungswidrig und wird mit Bußgeld geahndet (§§ 20 Abs. 1 Nr. 3-6, 22 UmweltHG).
Betreiberin von umweltgefährdenden Anlagen ist die Gesellschaft. Sie wird dabei von ihrem Geschäftsführer als Handlungsorgan verantwortlich vertreten. Er muss für sie Auflagen und Anordnungen zum Betrieb von Anlagen erfüllen. Die Missachtung führt im Schadensfall zur unmittelbaren Haftung der GmbH.
Die Aufgaben im Rahmen des UmweltHG erfüllt der Geschäftsführer in eigener Verantwortung, soweit sie von ihm zwingend Handeln oder Unterlassen fordern. Die Gesellschafter können ihn nicht zum Verstoß anweisen. Nachfolgend ein Musterschreiben betreffend die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung:
Musterschreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Weisung, eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nicht abzuschließen, weil die dafür zu zahlende Prämie von der Gesellschaft nicht aufgebracht werden kann, werde ich nicht befolgen.
Die Deckungsvorsorge ist dem Unternehmen zwingend auferlegt, sodass sie in jedem Fall vorgenommen werden muss.
Nach § 21 UmweltHG begehe ich eine strafbare Handlung, wenn keine Deckungsvorsorge für die Gesellschaft vorhanden ist. Daraus muss ich persönlich mit Bestrafung rechnen. Es entlastet mich nicht, wenn ich mich auf die Befolgung Ihrer Weisung berufe.
Schon aus diesem Grund ist mir die Befolgung der Weisung nicht zuzumuten.
Im Übrigen würde ich meine Pflichten gegenüber der Gesellschaft grob verletzen, wenn die gesetzliche Deckungsvorsorge unterbleibt.
Ich bitte um Verständnis für meine Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung!
Darüber hinaus: Prüfen Sie, ob eine spezielle Umwelthaftpflichtversicherung für das Unternehmen notwendig ist oder ob ggf. auch Rücklagen für entsprechende Schadensrisiken gebildet werden sollten.
Aber nicht nur der finanzielle Schaden ist zu beachten, auch das Image eines Unternehmens kann sehr großen Schaden nehmen. Überdenken Sie, vielleicht zusammen mit einem PR-Berater, die notwendige (Re-)Aktion im Krisenfall.
Zusätzlich: Im Gegensatz dazu kann auch die Darstellung positiver Umweltmaßnahmen eine gute Presse bringen – Stichwort: Nachhaltigkeit.
Ordnungswidrigkeiten und Umweltstrafrecht
Von der Umwelthaftung nach dem UmweltHG abzugrenzen ist der Bereich der Umweltordnungswidrigkeiten und Umweltstraftaten.
Ordnungswidrigkeiten
Unter Ordnungswidrigkeit versteht man generell ein Handeln, das zwar rechtswidrig und vorwerfbar ist, dem aber der kriminelle Aspekt versagt wird. Daher werden bei Verstößen auch keine Strafen verhängt, sondern Geldbußen.
Im Bereich des Umweltrechts verfügt jedes Bundesland über einen entsprechenden Bußgeldkatalog Umwelt. Hier werden die verschiedenen Ordnungswidrigkeiten sowie die Höhe der entsprechenden Geldbuße gelistet.
Beispiele Ordnungswidrigkeiten:
- Haus- oder Sperrmüll ablagern außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
- Rauch- oder Geruchsbelästigung
- Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle ohne Vormeldung
- Die Höhe der Geldbußen kann bis zu 50.000 € betragen.
Umweltstraftaten
Das Strafgesetz enthält zahlreiche Delikte zum Umweltschutz. Bei einem Verstoß werden die Strafverfolgungsbehörden, also Staatsanwaltschaft und Polizei, tätig. Je nach verurteiltem Delikt werden Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren aufgerufen.
Beispiele Umweltstraftaten:
- § 324 Gewässerverunreinigung
- § 324a Bodenverunreinigung
- § 325 Luftverunreinigung
- § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
- § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
Umweltschäden vorbeugen
Wegen der Verursacherhaftung ist die Pflicht zum korrekten Betrieb der Anlagen von besonderer Wichtigkeit, denn aus ihrer Verletzung leitet sich die Haftung unmittelbar ab. Ein Geschädigter braucht nur die Umstände darzulegen, die die Schädigung aus dem Betrieb der Anlage wahrscheinlich machen.
Der Betreiber kann einen Entlastungsbeweis bringen, wenn er nachweisen kann, dass die Anlage vorschriftsmäßig betrieben und gewartet wurde. Das zwingt zur fortlaufenden Dokumentation über alle für den Betrieb maßgeblichen Daten.
Risikomanagement
Überlegen und dokumentieren Sie:
- Welche betrieblichen Tätigkeiten, Abläufe, Prozesse und Anlagen könnten einen Umweltschaden verursachen (Luft, Gewässer und Boden)?
- Welche technischen oder organisatorischen Maßnahmen können Sie ergreifen, um entsprechende Katastrophen zu vermeiden?
- Für den Fall, dass doch etwas passiert: Welche Schritte, Maßnahmen sind sofort einzuleiten? Wer entscheidet? Wer informiert wen und worüber?
Delegieren der Aufgaben
Die Aufgaben nach dem UmweltHG können delegiert werden. Es kann auch bei bestimmten Anlagen die Bestellung eines verantwortlichen Umweltbeauftragten vorgeschrieben sein. Die Delegation ist wegen ihrer Bedeutung sorgfältig zu organisieren, wobei auf folgende Maßnahmen besonderes Gewicht zu legen ist:
– Auswahl
Die Auswahl des Delegierten darf ausschließlich nach seiner fachlichen Eignung für die vorgesehene Aufgabe erfolgen. Andere Umstände dürfen die Auswahl nicht maßgeblich beeinflussen.
– Bestellung
Der Delegierte ist mit einer genauen Aufgaben- und Pflichtenfestlegung in sein Amt zu bestellen.
– Überwachung
Die Betätigungen des Delegierten müssen fortlaufend und intensiv überwacht werden. Festgestellte Fehler sind unverzüglich zu beheben. Die Überwachung und Kontrolle ist eine Daueraufgabe während der gesamten Delegationszeit.
Die Organisation der Delegation ist trotz der dem Delegierten eingeräumten Selbstständigkeit und Eigenverantwortung notwendig, weil Sie als Geschäftsführer auch weiterhin für die Recht- und Gesetzmäßigkeit der Ausführung verantwortlich sind.
Die aufgewendete Sorgfalt ist zu belegen. Dafür ist eine schriftliche Dokumentation aller Delegationsstufen zweckmäßig und nützlich.
Ermitteln Sie bei einem möglichen Schadenseintritt notwendige Sanierungsmaßnahmen und legen Sie Rang und Reihenfolge der Maßnahmen und die Verantwortlichkeiten fest.
Sanierung nach Schaden
Wer etwas kaputt macht, muss es wieder richten. Als Schadensverursacher sind Sie in der Pflicht, die ursprüngliche Situation wiederzustellen. Dies gilt insbesondere für Umweltschäden. Der Gesetzgeber hat das klar geregelt (§§ 6 und 8 USchadG).
Zunächst steht Schadensbegrenzung auf dem Programm, und dann wird von Ihnen tatsächlich auch die Sanierung der Schäden erwartet.
Sanierungsmaßnahmen
Sie sind verpflichtet, entsprechend erforderliche, fachgerechte Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen (es sei denn, die Behörde ist bereits tätig geworden). Diese entscheidet, welche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind (Art, Umfang, Reihenfolge).
Kosten
Das Unternehmen, das den Umweltschaden verursacht hat, trägt insofern auch die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch.
Achtung: Geschäftsführerhaftung!
Die Verletzung von Pflichten und Auflagen beim Betrieb umweltgefährdender Anlagen ist pflichtwidrig. Ebenso ist es pflichtwidrig, keine Dokumentation zur Ordnungsmäßigkeit des Betriebs einer solchen Anlage zu führen, mit der ein Entlastungsbeweis geführt werden kann. Als Geschäftsführer haften Sie persönlich gegenüber der Gesellschaft auf Ersatz ihres Schadens.
Auch aus einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit nach dem UmweltHG haftet der Geschäftsführer persönlich. Er wird bestraft bzw. mit dem Bußgeld belegt.
Die Verletzung von Pflichten nach dem UmweltHG kann als wichtiger Grund die außerordentliche Abberufung rechtfertigen.
Expertentipp
Beim Betrieb von umweltgefährdenden Anlagen haben Sie die Pflichten und Auflagen sorgfältig zu erfüllen. Sie müssen darüber eine umfassende und fortlaufende Dokumentation verfassen, damit Sie zur Führung von Entlastungsbeweisen imstande sind. Sie müssen die Pflicht zur ausreichenden Deckungsvorsorge für die Gesellschaft erfüllen. Eine Delegation der Aufgaben ist sorgfältig zu organisieren. Sie haften bei Verletzung Ihrer Pflichten gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz. Sie können bestraft oder mit Bußgeld belegt werden.
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