Vorsicht bei Unternehmensnachfolge: Sie haften auch für Altschulden
Als GmbH-Gesellschafter haften Sie im Regelfall nicht mit Ihrem Privatvermögen. Dennoch dürfen Sie insbesondere bei der Unternehmensnachfolge die Altschulden der Gesellschaft keinesfalls vernachlässigen. Sie erschweren eine wirtschaftlich vernünftige Unternehmensfortführung oft ganz erheblich.
Vorsicht bei Unternehmensnachfolge: Sie haften auch für Altschulden (Foto: Stephanie Hofschlaeger/pixelio)
Für GmbH-Verbindlichkeiten haftet zunächst nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Gerade im familiären Bereich besteht deshalb die Gefahr, dass die Unternehmensnachfolge etwas blauäugig angegangen wird. Schließlich ist der Nachwuchs zunächst einmal froh, wenn er die Firma der Eltern fortführendarf und die Gefahr einer persönlichen Haftung gering ist. Eine genaue wirtschaftliche Prüfung (due diligence) ist zumindest bei der Nachfolge in kleineren Familienbetrieben leider nicht die Regel.
Altschulden hemmen Handlungsspielraum und erhöhen persönliche Haftungsrisiken
Selbst wenn Ihre persönliche Haftung als neuer Gesellschafter ausgeschlossen ist (§ 13 Abs. 2 GmbHG), sollten Sie im Vorfeld der Unternehmensnachfolge sehr genau kontrollieren, welche Altschulden die GmbH tatsächlich belasten. Werden die Verbindlichkeiten nämlich eingefordert, mindert das die Liquidität des Unternehmens womöglich erheblich. Liquiditätsengpässe führen in der Praxis wiederum nicht selten zu persönlichem Fehlverhalten und können daher eine persönliche Haftung für geschäftsführende Gesellschafter auslösen, z. B. wegen
- Insolvenzverschleppung,
- Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- verspätete Zahlung von (Lohn-) Steuern, was im Ernstfall als Steuerhinterziehung gewertet wird
Experten-Tipp
Informieren Sie sich über bestehende Schulden
Als neuer Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sie Altschulden bereits im Vorfeld der Unternehmensnachfolge verifizieren und die künftige Liquiditätvorausschauend analysieren.
Erwerber haftet auch für rückständige Stammeinlagen
Zusätzlich besteht bei Erwerb eines GmbH-Anteils das Risiko, dass nicht gezahlte Stammeinlagen im Fall der Insolvenz angefordert werden. Dies gilt nach ständiger BGH-Rechtsprechung auch dann, wenn der Erwerber über die frühere Einzahlung der Stammeinlage von den Mitgesellschaftern getäuscht worden ist.
Keine Haftung bei arglistiger Täuschung
Das OLG Hamm hat kürzlich erstmals entschieden, dass ein arglistig getäuschter Anteilserwerber nicht für die rückständige Einlage haftet und sich dabei ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des BGH gestellt (Urteil vom 13.12.2005, Az.: 27 U 43/05, GmbHR 5/2006, Seite 252). Im Ernstfall sollten Sie sich auf dieses Urteil berufen.
4 Grundsätze, die Sie bei der Unternehmensnachfolge beachten müssen
Grundsatz 1:
Alle Schulden, die der Geschäftsbetrieb der GmbH in der Vergangenheit verursacht hat, bleiben auch bei einer Unternehmensnachfolge grundsätzlich bestehen.
Grundsatz 2:
Prinzipiell werden nur die GmbH-Anteile übertragen und nicht einzelne Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten.
Grundsatz 3:
Den Gläubigern haftet das (gesamte) Gesellschaftsvermögen.
Grundsatz 4:
Verhält sich der (Gesellschafter-) Geschäftsführer wegen der angespannten Situation schuldhaft, haftet er womöglich persönlich.
Autor:
Joachim Welper, Steuerberater



