Zusätzliche, steuerlich subventionierte Rente für Selbständige - wann lohnt sich das für Sie?
Ein Altersvorsorgevertrag muss sich insgesamt lohnen. Wir nehmen das in Bezug auf „Rürup“ einmal für Sie unter die Lupe – für bestehende Verträge und für den Fall, dass Sie planen, einen Vertrag abzuschließen

Nicht für Jeden ist Rürup die richtige Absicherung fürs Alter.
Quelle: Gerd Altmann, Pixelio
Für den „Rürup“ gelten sehr starre gesetzliche Grenzen.
Die Finanzverwaltung achtet genau darauf, dass bei diesen Verträgen nicht auch noch Vorsorgeaspekte untergebracht werden, die nicht mit dem Rürup-Bonus mitgefördert werden sollen, sondern eben unter den normalen Sonderausgabenabzug gehören (der im Gegenzug immer bescheidener wird).
„Rürup“ ist unflexibel
Sie schließen einen Vertrag über eine kapitalgedeckte Altersversorgung ab. Vorgesehen sind beispielsweise jährlich feste Beträge (z. B. 2.400 € im Jahr) – zur Einmalzahlung siehe weiter unten.
Nach Ablauf des 60., 62., oder 65. Lebensjahres – nach Ihrer Wahl – erhalten Sie dann eine lebenslange monatliche Rente.
Kapitalisierung, Beleihung, Vererbung und Übertragung der Rente sind vertraglich ausgeschlossen.
Witwenversorgung ist allenfalls im vergleichbaren Rahmen mit der gesetzlichen Rentenversicherung möglich – wer eine 100 %-Fortführung für den überlebenden Ehegatten abschließt, fällt aus dem Rürup-Rahmen raus.
Das darf auch nachträglich nicht änderbar sein, vgl. BMF, Schreiben v. 24.02.2005, Az.: IV C 3 – S 2255 – 51/05, Rz. 10. Der Vertrag muss allerdings auch nicht unbedingt eine Klausel enthalten, dass er nicht änderbar sei (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 023/2006 v. 19.10.2006). Denn: Er ist es per Gesetz – und das wird genau geprüft werden.
Schon wegen der beschriebenen Starrheit erscheint die Rürup-Rente vielen als unattraktiv, da sie zu unflexibel ist.
Insbesondere die fehlende Kapitalisierungsmöglichkeit – also Auszahlung auf einen Schlag bei Rentenbeginn statt monatlicher Rente – ist für einen Zusatzbaustein oft unvorteilhaft.
Das gilt ebenso für die Nichtübertragbarkeit oder Beleihungsmöglichkeit, da der Selbständige auch immer flexible Szenarien der Familienabsicherung für den Fall der Insolvenz im Hinterkopf haben muss.
Starrheit gesetzlich gewünscht
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG kommt es aber genau auf diese als Nachteile empfundenen Punkte an, damit ein solcher Vertrag als „Rürup“ bei den Sonderausgaben abzugsfähig ist – siehe auch dazu den Internet-Tipp am Anfang dieser Seite.
Bitte nicht an „Günstiger-Prüfung“ verzagen
Wer schon länger einen „Rürup“ hat, kommt im Rahmen seiner Steuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 (falls schon da) beim Rechnen ins Grübeln.
Die Krux war und ist: Verschiedene gleichzeitig gültige Gesetzeslagen, bei denen im Rahmen einer „Günstiger-Prüfung“ festzustellen war, was für Sie „das Beste“ sei.
Problem: Wegen einer Formelschwäche im Gesetz (!) war das Ergebnis aus Sicht des Steuerpflichtigen nicht immer günstiger, obwohl es „Günstiger-Prüfung“ heißt!
Das wurde gesetzlich korrigiert, denn es gab auch noch Friktionen zwischen dem „normalen“ (alles andere) und dem „besonderen“ („Rürup“ & Co.) Sonderausgabenabzug.
Wir rechnen für Sie nach
Für die nachfolgende Berechnung werden stets die gleichen Grundwerte und Beträge eingesetzt, um gerade auch für Ihren aktuellen oder bald eintreffenden Bescheid (VZ 2007) Vergleichbarkeit zu erzeugen:
- 39-jähriger selbständiger Vollerwerbslandwirt, verheiratet
- Beiträge berufl. Alterskasse: 2.100 € (gibt es vergleichbar auch bei Anwälten, Ärzten, Steuerberatern usw.)
- Kranken-/Pflegeversicherung: 3.600 €
- Unfall/Haftpflicht/Alt-Lebensversicherung insgesamt 7.040 €
- Rürup-Vertrag 2.400 €
Im Blickpunkt: Der Auszahlungsfall
Natürlich ist für eine Gesamtbeurteilung von Rürup-Verträgen auch wichtig, was letztlich netto in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht.
Und auch das hängt natürlich zu einem erheblichen Teil wieder mit steuerlichen Gegebenheiten zusammen.
Ihre dafür entscheidenden Faktoren, basierend auf der heute ersichtlichen Rechtslage sind folgende:
- Die Abgeltungssteuer (wenn es sie dann überhaupt noch gibt) wird bei „Rürups“ nicht greifen. Also gilt dann Ihr individueller Steuersatz. Und falls Sie noch weitere Einkünfte aus Ihrem Unternehmen, der Kanzlei, der Praxis oder vielleicht aus (privater) Vermietung haben, wird Ihre Rürup-Rente ganz schön gestutzt. Sie wissen: Selbständige haben ein anderes Arbeitsverhalten als Angestellte. Schätzen Sie sich selbst ein, ob Ihr (selbständiges) Erwerbsleben tatsächlich mit 60 plus X aufhören wird. Wenn das vermutlich bei normalem Gesundheitsverlauf nicht der Fall sein wird, leidet Ihre Rürup-Rente vielleicht zu stark darunter.
- Betrifft jüngere Selbständige: Durch die neue Steuerrechtslage für Renten wird gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Stufenplan zur Besteuerung der Basisrente der steuerbare Anteil der Rente jedes Jahr erhöht. Folge: Ab 2040 beginnende Rentenauszahlungen sind in voller Höhe steuerpflichtig!
- Erstmal muss was da sein, was besteuert werden kann! Die Renditeprognosen der Rürup- Anbieter differieren nicht nur stark, sie sind vor allem auch nur Prognosen. Die sind sicher zu Verkaufszwecken geschönt. Aber nicht einmal unter dieser Voraussetzung gibt es da mal „Kracher“, die hohe einstellige oder gar mal zweistellige Renditen prognostizieren.
Fazit: Ihre Sparbemühungen füllen mit Sicherheit viele Taschen. Leider ist nicht sicher, ob Ihre eigene Tasche im Alter in genügender Weise dabei sein wird!
Steuereffekt durch zusätzlichen Sonderausgabenabzug
Als Selbständiger können Sie mit den Zahlungen für Ihren „Rürup“ schon die Steuerlast kräftig mindern.
Denn auf der einen Seite ist der „normale“ Sonderausgabenabzug seit 2005 von zuvor 5.069 € auf schmale 1.500 € gefallen.
Das gilt neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch für die Haftpflicht, die Krankenkasse, die Lebens- und die Rentenversicherung.
Doch den, mit dem Alterseinkünfte-Gesetz eingeführten neuen Höchstbetrag für 20.000 € für besondere Vorsorgeaufwendungen (z. B. „Rürup“), gibt es hingegen zusätzlich zum Sonderausgabenabzug für die übrigen Versicherungen & Co. Das macht den „Rürup“ zumindestens steuerlich attraktiv.
Einmalzahler noch quotal gebremst
Natürlich fällt den Betuchten unter uns dann sofort ein, 20.000 € doch auf einen Schlag in einen „Rürup“ einzuzahlen.
Das kann sich wirklich rechnen, man muss nur eines wissen: Im Augenblick können noch nicht die vollen 20.000 € als zusätzliche Sonderausgaben geltend gemacht werden.
In 2008 konnten nur 66 % dieses Betrags, mithin 13.200 € angesetzt werden.
Doch jedes Jahr kommen 2 % hinzu, sodass bis zum Jahre 2025 der volle Betrag in Höhe von 20.000 € auch ohne Wenn und Aber geltend gemacht werden kann.
Ein Berechnungsbeispiel dazu finden Sie unter www.steuersparbrief.com.
Unternehmer-Ehen profitieren doppelt
Was für einen gilt, gilt insbesondere auch für zwei. Sollten Sie verheiratet und beide selbstständig sein, können Sie gemeinsam bis zu 40.000 € in Rürup-Verträge einzahlen.
Das käme beispielsweise in Betracht, wenn Sie beide bei gutem Einkommen Höchstbeträge einzahlen wollen und dann einen gesicherten Ruhestand genießen möchten.
Allerdings: Das mag zwar einen erstaunlichen Steuereffekt haben, doch Steuern sind nicht alles. Die Kapitalanlage muss auch durch ihre eigene Rendite überzeugen!
Doch hier erst einmal der durchaus interessante Steuereffekt für die nächsten Jahre auf einen Blick.
Im Beispiel – ebenfalls im Downloadbereich zu finden – hat das kirchensteuerpflichtige Unternehmerehepaar gleichbleibend ein zu versteuerndes Einkommen von 150.000 € (vor „Rürup“) und spart tatsächlich 40.000 € jährlich über „Rürup“.
Mäßige Gesamtrendite
Natürlich variieren die Renditen der verschiedenen Anbieter. Selbstverständlich kommt es auch darauf an wie viel und wie lange in einen Vertrag eingezahlt wird.
Dennoch hat sich derzeit eine Faustregel durchgesetzt: Ein „Rürup“ hat unter Einbeziehung sämtlicher Steuerersparnis eine Rendite von etwa 6 % – und das ist eindeutig zu wenig!
Hätte ein „Rürup“ ohne Steuerersparnis eine Rendite von 6 %, so würden wir getrost zuraten. So aber bleibt Ihnen nicht erspart, Ihren Anbieter bezüglich der Rendite genauestens auf den Zahn zu fühlen und nicht nur auf den Steuer-Effekt zu schauen!
Nur wenn Sie ansonsten über eine genügend flexible Altersversorgung verfügen, kommt ein dauerhaft nebenbei besparter „Rürup“ als sinnvolle Ergänzung – mit den nachfolgenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten – für Sie in Betracht.
Setzen Sie vor allem nicht auf „Rürup“ allein. Bevorzugen Sie als Selbständige/-r zunächst flexiblere und auch renditestärkere Altersvorsorgeformen.
Allerdings: Sind Sie schon älter und verfügen über größere freie Mittel, beherzigen Sie auch unseren Tipp zur Einmalbesparung eines „Rürups“.
Matthias Frenzel, Fachanwalt für Steuerrecht




