Versicherungspflicht
Als Arbeitgeber müssen Sie die Sozialversicherungspflicht Ihrer Mitarbeiter prüfen. In einigen Fällen macht dies größere Schwierigkeiten. So stellt sich oft bereits die Frage, welcher Sozialversicherungsträger zuständig ist. Wir erklären Ihnen den Ablauf des Anfrageverfahrens

BfA stellt Versicherungspflicht auf Anfrage fest
Mit Einführung der „Scheinselbstständigkeit“ zum 1.1.1999 wurde für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Anfrage zur Statusfeststellung bei der BfA zu stellen. Ziel dieses Verfahrens ist eine möglichst frühzeitige Rechts- und somit Planungssicherheit für alle Beteiligten. Wenn Sie nämlich irrtümlich davon ausgehen, dass Ihr „Neuer“ ein freier Mitarbeiter ist, drohen bei einer Betriebsprüfung erhebliche Beitragsnachforderungen.
Einzugsstelle bleibt zuständig
Soweit ausschließlich die Frage zu klären ist, ob eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt, bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Krankenversicherungen. Die Spitzenverbände verweisen in ihrem Schreiben vom 26.3.2003 (Die Beiträge 2003, Seite 469, 521) in diesem Zusammenhang auf die Rechtsverhältnisse von mitarbeitenden Familienangehörigen, Fremdgeschäftsführern einer GmbH sowie Praktikanten. In anderen, „objektiven“ Zweifelsfällen soll auf das Anfrageverfahren bei der BfA zurückgegriffen werden.
Neuerungen durch Hartz 4
Die Einzugsstelle selbst muss einen Antrag auf Durchführung des Anfrageverfahrens stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Mitarbeiter ein Angehöriger oder GmbHGesellschafter- Geschäftsführer ist. Dies sieht das Vierte Gesetz für moderneDienstleistungen am Arbeitsmarkt vor.
Ablauf des Verfahrens
Die BfA hat auf Grundlage ihrer Amtsermittlungspflichten zu entscheiden, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Die erforderlichen Unterlagen fordert sie bei den Beteiligten (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) an unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist.
Hinweis: Hat die BfA ihre Ermittlungen abgeschlossen, bekommen Sie und IhrMitarbeiter die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Sie haben dann die Möglichkeit, Einwände vorzubringen oder Unterlagen nachzureichen. Wird Ihrem Antrag entsprochen, entfällt die Anhörung.
Der Bescheid
Gegen den Bescheid der BfA können Sie Widerspruch einlegen. Sollte, entgegenIhrer Auffassung, die Sozialversicherungspflicht festgestellt werden, führt ein fristgerechter Widerspruch dazu,dass der Bescheid zunächst wirkungslos bleibt. Als Arbeitgeber müssen Sie dann also keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten und keine Meldungen erstatten. Mit Rechtskraft der Entscheidung endet diese aufschiebende Wirkung.
Beginn der Versicherungspflicht
Normalerweise sind die Sozialversicherungsbeiträge mit Beginn des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Wurde jedoch ein Anfrageverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eingeleitet, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA. Allerdings setzt dies voraus:
- dass der Mitarbeiter dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und
- dass er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und Bekanntgabe der Entscheidung eine „gleichwertige“ Absicherung getroffen hat gegen das finanzielle Risiko von Krankheit sowie für die Altersvorsorge.
Gleichwertige Absicherung für den Krankheitsfall
Die Absicherung muss bereits bei Beginn des Anfrageverfahrens bestehen. In Betracht kommen sowohl eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung als auch eine private Krankenversicherung. Die private Vorsorge muss darüber hinaus für Angehörige eintreten, die im Fall der Versicherungspflicht familienversichert wären. Ein Leistungsvergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht anzustellen.
Hinweis: Übersteigt das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, so ist keine Absicherung gegen Krankheitsrisiko erforderlich, da in diesem Fallkeine gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht.
Gleichwertige Altersvorsorge
Die geforderte Altersvorsorge braucht nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung deckungsgleich zu sein. Es reicht, wenn das Risiko des Alters abgesichert ist. Auch in diesem Fall sind eine freiwillige Rentenversicherung oder ein privater Schutz möglich. Von einem ausreichenden sozialen Schutz gehen die Spitzenverbände aus, wenn die Prämien für eine private Absicherung dem freiwilligen Mindestbeitrag in der Rentenversicherung entsprechen.
Praxis-Tipp
Die Fälligkeit der Beiträge wird durch das Anfrageverfahren auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Für die Vergangenheit werden keine Säumniszuschläge erhoben.
Mehr wissenswerte Informationen finden Sie unter: www.lohn-und-gehaltsprofi.de





