"Dankes- und Wunschformel" muss ein Arbeitszeugnis nicht immer enthalten
Arbeitgeber müssen laut Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ihren ehemaligen Beschäftigten im Zeugnis nicht für die gute Zusammenarbeit danken und für den weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute wünschen.

"Dankes- und Wunschformel" muss ein Arbeitszeugnis nicht immer enthalten (Foto: Stephanie Hofschlaeger/pixelio)
Dies gilt zumindest dann, wenn diesen nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen attestiert werden können. Der Arbeitnehmer darf hier allenfalls eine bewertungsneutrale Schlussformulierung verlangen.
Im entschiedenen Fall ging es um das Zeugnis eines seit mehreren Jahren beschäftigten Autoverkäufer. Dem Mann war zunächst fristlos gekündigt worden, später war die Kündigung im Vergleichsweg in eine fristgemäße betriebsbedingte Kündigung umgewandelt worden.
Zusätzlich war vereinbart, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen muss, in dem die Gesamtleistung mit „zur vollen Zufriedenheit“ bewertet wird. Dies geschah auch, allerdings fehlte die "Dankes- und Wunschformel". Der Verkäufer klagte bis zum LAG vergeblich auf Ergänzung. Zwar sei eine Schlussformel laut Gericht inzwischen allgemein üblich, so dass ein Fehlen das Arbeitszeugnis möglicherweise entwerten kann. Hieraus folge aber allenfalls ein Anspruch auf eine bewertungsneutrale Schlussformulierung (zum Beispiel, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für den künftigen Berufsweg alles Gute wünscht).
Die vom Verkäufer begehrte Abschlussformel gehe hierüber weit hinaus. Selbst wenn Arbeitgeber inzwischen grundsätzlich verpflichtet sein sollten, Zeugnisse mit einer Schlussformel anzuschließen, so schulden sie jedenfalls bei Beschäftigten mit nur durchschnittlichen Arbeitsleistungen diesen keinen zusätzlichen schriftlichen Ausdruck von Dank und Bedauern.
Das Gericht ließ allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
LAG Düsseldorf, Az.: 12 Sa 505/08




