Private Internetnutzung im Betrieb: ja oder nein?
Ein Verstoß gegen das ausdrückliche Verbot der privaten Internetnutzung rechtfertigt nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz nicht automatisch eine ordentliche Kündigung.

Verbotswidrige Internetnutzung bedeutet nicht zwangsläufig das Aus
Der Arbeitgeber muss regelmäßig zunächst eine Abmahnung aussprechen, bevor er verhaltensbedingt kündigen kann.
Ein Arbeitnehmer ist seit 1991 in einem Unternehmen beschäftigt. Im Jahr 2004 unterschrieb er eine Mitarbeitererklärung zur Internet- und PC-Nutzung, in der es heißt, dass die private Nutzung des Internets ausdrücklich verboten ist. Im Februar 2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten, weil dieser verbotswidrig das Internet zu privaten Zwecken genutzt habe.
Dies sei z. B. im Dezember 2008 mindestens neunmal der Fall gewesen. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass er jeweils nur sehr kurz im Internet gesurft habe.
Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Arbeitgeber habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der geschuldeten Leistung vorgelegen habe. Es fehle an der Darstellung der Verweildauer des Beschäftigten an den fraglichen Tagen im Internet. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf den Vortrag des Arbeitnehmers, dass er das Internet jeweils nur sehr kurz zu privaten Zwecken genutzt habe, erforderlich gewesen, um die Schwere der behaupteten Pflichtverletzungen festzustellen. Im Übrigen wäre vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen.
LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 682/09
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