To pay or not to pay?
Schon bei Shakespeare wird die Frage aufgeworfen, ob es sich lohnt zu kämpfen oder ob es besser ist, kampflos einen schnellen Tod zu sterben. Im Arbeitsverhältnis geht es zwar regelmäßig nicht um die Frage „Sein oder Nichtsein“, dafür erhalten Fragen nach der Zahlungspflicht des Arbeitgebers einen ähnlich hohen Stellenwert.

To pay or not to pay?
Insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kämpfen viele Arbeitnehmer um jeden zu erringenden Cent, als ginge es um Ihr Leben. Gar nicht so selten gehen Arbeitgeber auf Forderungen ihrer (ehemaligen) Mitarbeiter ein, obwohl Sie mindestens Zweifel an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche haben.
Kampf oder Großmut - Der soziale Aspekt
In der Regel muss der Arbeitnehmer das Unternehmen nach Ablauf der Kündigungsfrist verlassen. Dies gilt nicht nur unabhängig vom Kündigungsgrund, sondern sogar im Streitfalle, erhebt der Mitarbeiter (fristgerecht) Klage vor dem Arbeitsgericht. Diese Regelung entspricht insbesondere in letzterem Fall auch der mentalen Lage, in der sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber befinden.
Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bis zur Rechtskraft des Urteils im Unternehmen aus, leidet meist – verständlicherweise – nicht nur seine Arbeitskraft darunter, sondern auch das Verhältnis zu den Kollegen, die sich in dem Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder finden, und damit sinkt auch deren Arbeitsleistung.
Eine sofortige Freistellung des Arbeitnehmers mit Ausspruch der Kündigung entspricht häufig zwar am ehesten den Interessen des Arbeitgebers, da dem Arbeitnehmer damit die faktische Möglichkeit genommen wird, während der Arbeitszeit über das angespannte Arbeitsverhältnis mit Kollegen zu diskutieren und somit die Stimmung unter den übrigen Mitarbeitern zu trüben.
Eine solche Freistellung ist regelmäßig ohne Einverständnis des gekündigten Mitarbeiters oder ohne einen über die Kündigung hinausgehenden Grund jedoch nicht möglich, da mit der Pflicht des Mitarbeiters zur Ausübung seiner Tätigkeit auch dessen Recht einhergeht, der arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachzukommen.
Die Rechte des Arbeitnehmers
Durch die Kündigung ist der Arbeitnehmer weder gehindert sich arbeitslos zu melden noch ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Weder im einen noch im anderen Fall stellt dies jedoch für den Arbeitgeber einen Grund dar, aufzuatmen. Das neue Arbeitsverhältnis hindert den Arbeitnehmer auch nicht an der Fortführung des Arbeitsschutzprozesses.
Sollte der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess gewinnen, hat er sogar nach Rechtskraft des Urteils eine Woche Zeit, sich zu entscheiden, ob er das alte Arbeitsverhältnis aufrechterhält oder aber das neue. Setzt er das neue Arbeitsverhältnis fort, erlischt das alte.
Die korrespondierenden Aufgaben des Arbeitgebers
Wie auch immer der Arbeitnehmer sich entscheidet, sollte der Arbeitgeber sich in jeder Hinsicht – finanziell und organisatorisch wie auch mental – darauf vorbereiten, dass der Arbeitnehmer ins Unternehmen zurückkehrt. Das Verhältnis zum möglicherweise ausscheidenden Mitarbeiter sollte daher dessen Kollegen gegenüber so sachlich wie möglich dargelegt werden.
Auch die Beziehung zum gekündigten Mitarbeiter sollte nicht unnötig negativ belastet werden. Schon mancher Mitarbeiter ist trotz Kündigung wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Der Schaden, der durch ein unnötig angespanntes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Rückkehr des Mitarbeiters entsteht, übersteigt die Lohnzahlung oft bei weitem.
Was für den Arbeitgeber zurückbleibt ist der Schwebezustand für den Zeitraum, zwischen dem letzten Arbeitstag des Arbeitnehmers und der Entscheidung des Arbeitsgerichts, oder bei Rechtswidrigkeit der Kündigung sogar bis zur Entscheidung des Mitarbeiters zwischen altem und neuem Arbeitgeber. Während dieser Phase sollte er sich auf jeden Fall mit allen Möglichkeiten des Prozessausganges auseinander setzen und planen, wie der Mitarbeiter eingesetzt werden kann.
Vielfach wird die Kündigung mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes begründet. Dann darf aus Arbeitgebersicht der Gedanke allerdings auch keine Rolle spielen, dass der Mitarbeiter, sollte er das Verfahren vor dem Arbeitsgericht gewinnen, seine Tätigkeit wieder aufnimmt. In diesem Fall ist nicht nur offensichtlich die Kündigung rechtswidrig. Der Arbeitgeber macht sich auch vor seinen übrigen Mitarbeitern vertrauensunwürdig.
Der Mitarbeiter geht – der Zahlungsanspruch bleibt?
Was genau aber steht dem Arbeitnehmer im Kündigungsfall zu? Ersatz kann der Arbeitnehmer nur für den Lohnausfall zwischen Verlassen des Unternehmens und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses verlangen.
Entscheidet er sich hingegen für die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses, so muss er das neue Arbeitsverhältnis schnellstmöglich entsprechend der geltenden Kündigungsfristen beenden und seine Arbeit wieder aufnehmen. Das gleiche gilt, wenn er sein Wahlrecht nicht innerhalb von einer Woche nach Rechtskraft des Urteils ausübt.
Besteht nur ein Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Arbeit, so bedeutet dies zugleich, dass für die Zeiten der Nichtleistung von Arbeit, für die sonst der Lohn fortzuzahlen wäre, dem Mitarbeiter kein Anspruch auf Zahlung zusteht. Dies gilt unabhängig von der Ursache, warum der Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht ausgeübt hat, dass heißt im Falle von Urlaub gleichermaßen wie bei Krankheit oder sonstigen persönlichen Gründen. Erst recht gilt dieses natürlich bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit, weil der Arbeitnehmer zum Beispiel der Ansicht ist, dass ihn die Ausübung der Tätigkeit in der angespannten Situation zu sehr belastet.
Der finanzielle Aspekt ist damit der am leichtesten zu kalkulierende Umstand. Dennoch kann er insbesondere kleinere Unternehmen, die sich wirtschaftlich in einer angespannten Situation befinden, vor nicht unerhebliche Probleme stellen, müssen hier letztlich bis zur Beendigung des Rechtsstreites Rücklagen gebildet werden.
Dr. Susanna Lange ist Rechtsanwältin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht und seit über 10 Jahren in verschiedenen Funktionen im Personalwesen tätig




