Deutsch wird nicht am Telefon getestet!
Ein kurzes Telefonat reicht nicht aus, um die Deutschkenntnisse eine ausländischen Stellenbewerbers zu testen. So eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg.

Einmaliges Telefonat ist kein Ablehnungsgrund
Ein Unternehmen der Postbranche suchte Postzusteller, die laut Stellenausschreibung die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen sollten. Ein in der Elfenbeinküste geborener junger Mann, dessen Muttersprache Französisch ist, bewarb sich auf die Stelle. Bei Bewerbungen dieser Art nimmt das Unternehmen üblicherweise den Erstkontakt über das Telefon auf. Auch der Kläger wurde aufgrund seiner Bewerbung von einer Mitarbeiterin des Unternehmens angerufen, die ihn fragte, ob er Fahrrad fahren könne. Da die Mitarbeiterin bei dem Telefongespräch zu der Einschätzung gelangte, dass der Mann sich nicht ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache auszudrücken vermochte, wurde seine Bewerbung abgelehnt. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte auf Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Klage hatte Erfolg. Nach Meinung des Gerichts liege in der Vorgehensweise des Unternehmens eine mittelbare Benachteiligung von Bewerbern, deren Muttersprache nicht deutsch sei. Denn für Angehörige anderer Ethnien sei es typischerweise schwerer als für muttersprachlich deutsche Bewerber, beim telefonischen Erstkontakt ein ansprechend klares und deutliches Ausdrucksvermögen in deutscher Sprache zu zeigen. Das Verfahren sei weder geeignet noch erforderlich um zu ermitteln, ob ein Bewerber die für die Tätigkeit eines Postzustellers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift mitbringe.
ArbG Hamburg, Az. 25 Ca 282/09





