Haben Sie das Recht auf ein Handy?
Der Arbeitgeber muss die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellen. Im Zeitalter der Kommunikationstechnologie ist die ständige Erreichbarkeit zur Normalität im beruflichen Alltag geworden.

Als Betriebsrat steht Ihnen sogar ein Handy zu
Anspruch auf ein Mobiltelefon ist nicht eilbedürftig
Praxisfall:
Ein Betriebsrat verlangte von seinem Arbeitgeber die sofortige Überlassung eines Handys an die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Das Handy sei erforderlich, weil einzelne Standorte des Unternehmens weit auseinander liegen und daher eine häufige Reisetätigkeit und Ortsabwesenheit notwendig war. Das Handy sollte der Erreichbarkeit der Betriebsrätin für die Arbeitnehmer dienen. Der Arbeitgeber lehnte das Begehren ab. Der Betriebsrat beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um das Handy sofort zu erhalten.
Der Antrag des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, der Betriebsrat könne zwar gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Überlassung eines Handys haben, dieses müsse dann jedoch rein für den Informationsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Arbeitnehmervertretung erforderlich sein. Ein solcher Anspruch könne aber in der Regel nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden. Es fehle an der Eilbedürftigkeit.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2006, Az.: 5 TaBV 9/05
Technische Ausrüstung muss der Arbeitgeber stellen
Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt neben dem Anspruch auf das Handy auch eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Diese liegt aber nicht vor, da die Handyüberlassung nicht vereitelt, sondern nur zeitlich verschoben wird. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, dem Betriebsrat die erforderliche technische Ausstattung anzuschaffen und zur Nutzung zu überlassen. Lassen Sie sich daher nicht von Ihrem Arbeitgeber mit dem Kostenargument abweisen. Schließlich hilft Ihnen die technische Ausstattung, Ihre Aufgaben im Sinne der Belegschaft effektiver zu erfüllen.
Diese Ausstattung muss der Arbeitgeber zahlen
Natürlich kommt es bei der erforderlichen technischen Ausstattung immer auf die Situation im jeweiligen Betrieb an. Allerdings hat sich eine gewisse Grundausstattung für den Betriebsrat etabliert:
- Personalcomputer
- Drucker
- Bürosoftware
- Telefon (mit Anrufbeantworter)
- Faxgerät
- Internetzugang
- Netzwerk- und Intranetanbindung (wenn vorhanden)
- Diktiergerät (wenn Bürogehilfin vorhanden)
- in größeren Betriebsräten natürlich bei Bedarf auch mehrmalige Ausstattung
Redaktionsbüro Schneider





