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01.09.2006
QUALITÄT & RECHT

Sicherheit bei der Vertragswahl: Darin unterscheiden sich Werk- und Dienstvertrag

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Bei der Gestaltung der Verträge mit Ihren Kunden ist Vorsicht angesagt. Das deutsche Recht unterscheidet nämlich Schuldverträge sehr detailliert nach dem Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarung. Sicher kennen Sie den Unterschied zwischen einem Miet- und einem Kaufvertrag. Doch wissen Sie auch, was den Werkvertrag vom Dienstvertrag unterscheidet?

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Sicherheit bei der Vertragswahl: Darin unterscheiden sich Werk- und Dienstvertrag

Das fordert der Gesetzgeber

Beim Werkvertrag, der in den §§ 631 ff. BGB geregelt ist, verpflichten Sie sich als Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes, zum Beispiel einer Maschine oder eines Gutachtens. Der Schwerpunkt Ihrer Leistung besteht also im Arbeitsergebnis („to make“). Im Gegensatz dazu besteht beim Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) Ihre Pflicht darin, die versprochenen Dienste zu leisten. Dabei kommt es nicht auf das Ergebnis, sondern (nur) auf das Bemühen um ein Ergebnis an („to do“). 

Das bedeutet für Sie

Manches spricht aus Sicht eines Anbieters also dafür, nur Dienstverträge abzuschließen – das Erfolgsrisiko liegt dann nicht bei ihm, und er ist keinen Gewährleistungspflichten ausgesetzt. Aber Vorsicht: Sie können nur sehr eingeschränkt über den Vertragstyp entscheiden. Es kommt dabei immer auf den Willen der beiden Vertragsparteien und in keinem Fall auf die Bezeichnung an: Ein Esel bleibt ein Esel, auch wenn er mit „Kamel“ beschriftet wird. Deshalb wird in den meisten Fällen letztlich ein Werkvertrag vorliegen, da der Kunde regelmäßig an einem bestimmten Ergebnis interessiert ist. Wenn das Ergebnis nicht in der Hand des Anbieters liegt, zum Beispiel bei Leistungen von Ärzten, Anwälten und Ausbildern (Gesundheit, Prozess- und Lernerfolg), liegt ein Dienstvertrag vor.

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Unser Tipp

Vertragsgestaltung und -auslegung ist Profisache, aber Sie können und sollten mit Ihrem Kunden bereits im Vorfeld klären, ob Sie für den Erfolg einstehen wollen und können – und wenn ja, möglichst konkret, für welchen.

Dienstvertragliche Beratung bei Großprojekten

Eine häufig von Anbietern angestrebte Variante kommt bei umfangreicheren Projekten in Betracht: Wenn eine Planungs- und eine Durchführungsphase unterschieden werden, kann die Planung in Form einer dienstvertraglichen Beratung erfolgen, das heißt, der Anbieter (zum Beispiel eine Consultingfirma) berät den Kunden über die in Betracht kommenden Möglichkeiten (zum Beispiel die zur Verfügung stehenden Softwarealternativen). Allerdings ist auch hier der genaue Blick auf den Inhalt der Vereinbarung unverzichtbar. 

Vorsicht: Hier besteht Informationspflicht!

Nimmt man die Perspektive des Kunden ein, so ist es ratsam, den Inhalt des Auftrags immer möglichst genau zu beschreiben und ein konkretes Ergebnis vom Anbieter zu fordern. Als Anbieter wiederum sollten Sie bedenken, dass sich aus der Natur Ihres Angebots, so zum Beispiel bei risikobehafteten Produkten oder Dienstleistungen, zusätzliche Informationspflichten ergeben können. Diese Pflicht trifft Sie vor allem dann, wenn ein sogenanntes Wissensgefälle zwischen Ihnen und Ihrem Kunden besteht. In diesen Fällen neigen Gerichte nämlich häufig dazu, eine Nebenpflicht des Anbieters anzunehmen, deren Verletzung dann zu einem Schadensersatzanspruch führt.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen Werk- und Dienstvertrag im Überblick

Werkvertrag Dienstvertrag

Der Anbieter schuldet Erfolg.

Der Anbieter schuldet Bemühen.

Das Erfolgsrisiko liegt beim Anbieter. Das Erfolgsrisiko wird vom Kunden getragen.

Der Anbieter bestimmt die Art und Weise, wie er zum Erfolg kommt.

Der Kunde bestimmt das Vorgehen (Weisungsrecht).

Das Ergebnis wird abgenommen, zumindest aber übergeben.

Eine Abnahme ist nicht vorgesehen.

Es greifen die dem Kaufvertrag weitgehend entsprechenden Gewährleistungsrechte.

Es sind keine Gewährleistungsrechte vorgesehen.


Autor: Peter Kath
Unser Experte Peter Kath ist als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Vertrags- und IKT-Recht in Frankfurt/M. tätig.