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24.03.2009
Arbeitsvertrag

Praktikanten: Bezeichnung im Vertrag ist unerheblich

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Vielfach wird die schlechte Situation auf dem Ausbildungsmarkt dazu ausgenutzt, Berufsanfänger im Rahmen eines vorgeschalteten Praktikantenverhältnisses unterbezahlt arbeiten zu lassen. Wenn sich der Praktikant wehrt, kann das teuer werden.

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Achtung bei Praktikantenverträgen.

Quelle: R. van Melis, Pixelio

Ein Arbeitgeber hatte mit einem Mitarbeiter eine als „Praktikantenvertrag“ bezeichnete Vereinbarung getroffen, die eine wöchentliche Anwesenheitszeit von 38,5 Stunden bei einer Vergütung von 200 € monatlich vorsah.

Danach war eine Ausbildung in Aussicht gestellt worden.

Außerdem wurde eine konkrete Stellenbeschreibung unterzeichnet.

Das Praktikum war für 17 Monate vorgesehen.

Als der Mitarbeiter nach Ablauf des Praktikums keinen Ausbildungsvertrag erhielt, klagte er auf Zahlung der üblichen Vergütung.


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Der Arbeitgeber wurde in voller Höhe verurteilt. Das Vertragsverhältnis sei tatsächlich ein Arbeitsverhältnis. Die Bezeichnung im Vertrag sei unerheblich. Entscheidend sei die praktische Durchführung.

Der Mitarbeiter sei in den Betrieb integriert gewesen und habe seine Arbeit entsprechend der Stellenbeschreibung geleistet. Ausbildungsleistungen habe der Betrieb nicht erbracht.

Außerdem stehe die Dauer des Praktikums (17 Monate) in einem Missverhältnis zur Dauer der Ausbildung (18 Monate). Der Mitarbeiter sei daher wie ein normaler Arbeitnehmer zu vergüten (ArbG Kiel, Urteil vom 19.11.2008, Az.: 4 Ca 1187d/08).

Ein Praktikantenverhältnis hat nicht nach den vorgegebenen Regeln eines Berufsausbildungsverhältnisses zu erfolgen.

Sie sollten aber darauf achten, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten geordnet abläuft und während der gesamten Dauer des Praktikums eindeutig im Vordergrund steht.

 Redaktionsbüro Schneider